Frist für das Kurzarbeitergeld beachten
Arbeitgeber aufgepasst: Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Erstattung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Bis zum 30.6. besteht letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.
Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat in dem die Coronavirus-Pandemie die Wirtschaft auch im Allgäu erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai etc.
Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Sehr viele Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. In den bei der Arbeitsagentur einzureichenden Unterlagen wird das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge angegeben.
Für jeden Abrechnungsmonat gilt: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mehr als zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit zu senden. Bequem geht das über die Kurzarbeit-App mit scannen und hochladen aller erforderlichen Dokumente per Handy. Die App gibt es in den gängigen App-Stores. Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Ergänzende Fragen können Arbeitgeber mit ihren Ansprechpartnern im Arbeitgeberservice telefonisch unter 0800 4 5555 20 klären.
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