Verwaltungsgericht Augsburg verhandelt am 31. März
Das Verwaltungsgericht Augsburg verhandelt am 31. März 2020 um 12:00 Uhr die Klagen von Oberallgäuer Landwirten, mit denen sie sich u.a. gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern wenden. Die Kläger, ein Ehepaar sowie ihr volljähriger Sohn, betreiben in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Landwirtschaft in Dietmannsried mit zuletzt über 500 Rindern. Nach mehreren Kontrollen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb untersagte das Landratsamt Oberallgäu im Januar 2020 aufgrund der auf dem Hof vorgefundenen Zustände allen drei Landwirten das Halten und Betreuen von Rindern.
Die Landwirte wurden zudem aufgefordert, ihre Rinderhaltung bis spätestens 15. März 2020 aufzulösen. Zugleich ordnete das Landratsamt Oberallgäu den Sofortvollzug an. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger jeweils Klage und begehrten zudem wegen des angeordneten Sofortvollzugs Eilrechtsschutz. In der Folge kam es zwischen den Landwirten und dem Landratsamt Oberallgäu zu Verhandlungen im Hinblick auf eine zumindest vorübergehende einvernehmliche Lösung. Daher baten sie das Gericht übereinstimmend, über die von den Klägern erhobenen Eilanträge vorerst nicht zu entscheiden.
Im Rahmen der Einigungsgespräche vereinbarten die Beteiligten, dass der landwirtschaftliche Betrieb vorläufig von einem beauftragten, mit einer größeren Tierhaltung vertrauten Landwirt unter Zuhilfenahme des Maschinenrings sowie von Tierärzten und Klauenpflegern weitergeführt wird. Im Anschluss dieser Vereinbarung teilte das Landratsamt Oberallgäu mit, die Bescheide im Hinblick auf das Haltungs- und Betreuungsverbot bis zum Abschluss der Hauptverhandlung vor Gericht nicht zu vollziehen.
Daraufhin erklärten die Beteiligten gegenüber dem Gericht die Eilverfahren übereinstimmend für erledigt. Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2020 stellte das Verwaltungsgericht Augsburg daher die (Eil-)verfahren ein und beraumte in den Hauptsacheverfahren (der Klagen) für den 31. März 2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.
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