Landratsamt Oberallgäu: Mottfeuer untersagt
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Land-, Forst-, Almwirtschaft und gewerblichem Gartenbau nach der Bayerischen Pflanzen-Abfallverordnung (sogenannte Mottfeuer) wird für den gesamten Bereich des Landkreises Oberallgäu ab sofort bis auf Weiteres untersagt. Durch Feststellung des Katastrophenfalls für den Freistaat Bayern sind derzeit alle Einsatzkräfte gebündelt, um die Herausforderungen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Die Gewährleistung des Brandschutzes in den Gemeinden ist durch die Gefahr einer Infektion oder Absonderung von Einsatzkräften bereits über das normale Maß hinaus gefährdet.
Mit diversen Allgemeinverfügungen und Verordnungen hat die Bayerische Staatsregierung, insbesondere das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, seit dem 16.03.2020 Einschränkungen des Öffentlichen Lebens und insbesondere Kontakt- und Betriebsverbote erlassen. Bürgerinnen und Bürger wurden dazu aufgefordert keinerlei Handlugen und Aktivitäten auszuführen, die potentielle Feuerwehr- oder Rettungsdiensteinsätze verursachen.
Bei Mottfeuern werden in der Regel Gartenabfälle und Pflanzenabschnitte verbrannt. Das Abbrennen ist vorher bei der Integrierten Leitstelle (ILS) in Kempten anzuzeigen. Da die Integrierte Leitstelle Allgäu (ILS) aufgrund der derzeitigen Krisenlage keine Anmeldung dieser Forstfeuer und sonstigen Nutzfeuern mehr entgegennehmen kann, sind dadurch verursachte Feuerwehralarmierungen und -einsätze vorprogrammiert. Zu dieser Jahreszeit werden im gesamten Allgäu täglich rund 50 bis 90 Feuer angemeldet. Eingehende Notrufe, die aufgrund der Beschreibung des Anrufers auch ein Mottfeuer sein könnten, werden normalerweise vor einer Alarmierung durch die Leitstelle telefonisch mit den Waldbauern abgestimmt. So können zahlreiche Fehlalarmierungen vermieden werden.
Dieser zusätzliche Service der ILS als erst-alarmierende Stelle für Feuerwehren und Rettungsdienst kann derzeit nicht mehr geleistet werden. Es verbleibt die Entsorgung in Abfallentsorgungsanlagen. Die reine Aufarbeitung von Sturm- oder Käferholz ist von der Allgemeinverfügung nicht betroffen und kann weiter unter Berücksichtigung der Vorgaben zum Infektionsschutz durchgeführt werden.
Das Landratsamt Oberallgäu weist darauf hin, dass es in vielen Fällen ohne weiteres möglich ist, die Holzabfälle auch in der Nähe der Anfallstelle zusammenzutragen und hier dem natürlichen Abbauprozess zu überlassen. Dies schafft auch Lebensraum für Kleinstlebewesen. Zudem bleiben so die Nährstoffe des abgebauten Materials dem Wald erhalten.
Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen ist in der sogenannten „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (PflAbfV) geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und Alpbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden.


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