Wassersport im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Die Wassersportsaison hat aufgrund des sonnigen Frühlingswetters pünktlich zu den Osterferien Fahrt aufgenommen. Allerdings treffen auch den Wassersport in der gegenwärtigen Lage viele Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Wie in vielen anderen Bereichen auch wird den Betroffenen in dieser Zeit großes Verständnis aber vor allem auch Einsicht und selbstkritisches Handeln abverlangt. Was heißt das nun konkret?
Der Schutzzweck der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden (bspw. Arztbesuch, Einkaufen, Berufsausübung etc.).
Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.
Dieses gilt auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Bodensee.
Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. ausgeschlossen. Sie bleiben gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge verwehrt. Auch die Vermietung von Wassersportfahrzeugen dient der Freizeitgestaltung und ist untersagt.
Der Kranbetrieb von Booten ist grundsätzlich nur gewerblich zulässig.
Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig.
Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.
Zugelassen sind die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, allerdings nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands.
Hierunter fallen insbesondere
• Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten
• Stand-up-Paddeln
• Kitesurfen, Windsurfen
• u.ä.
Der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff "sportliche Betätigung". Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennungs- oder Elektromotoren handelt.
Angeln ist gestattet, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.
Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird gerade jetzt insbesondere anderweitig gebraucht.


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