Ausgangssperre: Kurzarbeit muss wieder angezeigt werden
Nach dem Teil-Lockdown im November müssen aktuell mit dem zweiten Lockdown weitere Unternehmen ihren Betrieb schließen. Von dem erneuten Lockdown sind zahlreiche Betriebe betroffen, die bereits im Frühjahr in Kurzarbeit waren. Unternehmen, die ihre Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit anzeigen. Erst dadurch wird die Voraussetzung erfüllt, Kurzarbeitergeld abrechnen zu können.
Für betroffene Betriebe ist es wichtig zu prüfen, wann sie zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden. Eine entsprechende Anzeige muss spätestens am 31.12.2020 vorliegen, denn Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Für Unternehmen ist ab sofort eine zusätzliche regionale Hotline zur Klärung von Fragen zur Anzeige eines Arbeitsausfalls, zum Antrag und zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld unter 0831 2056-200 geschaltet. Daneben gibt es für Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme unter der kostenfeien Hotline
0800 4 5555-20 (Montag - Freitag: 08:00-18:00 Uhr).
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