Corona: Allgäuer Musiker scheitert mit Entschädigungsklage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute ein wegweisendes Urteil im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Berufsmusiker gefällt. Konkret ging es um die Frage, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus im Zeitraum von März bis Juli 2020 ("erster Lockdown") entstanden sind.
Der Fall dreht sich um einen Kläger aus dem Freistaat Bayern, der ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen betreibt und als Leiter einer Musikgruppe tätig ist. Seine Aufträge bestanden zu mehr als 90 Prozent aus Live-Auftritten. Aufgrund der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 konnte er und seine Musikgruppe in dem genannten Zeitraum nicht auf Veranstaltungen auftreten. Er verlangte vom beklagten Land Baden-Württemberg eine Entschädigung für die entstandenen Einnahmeausfälle.
Das beklagte Land erließ ab dem 17. März 2020 auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sukzessive mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus, darunter Veranstaltungsverbote und -beschränkungen. Diese wurden jedoch im Laufe der Zeit gelockert und ab Juni bzw. Juli 2020 waren unter Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen wieder Kulturveranstaltungen unter bestimmten Bedingungen gestattet.
Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage des Musikers auf Zahlung von 8.326,48 € nebst Zinsen abgewiesen. Der III. Zivilsenat des BGH bestätigte nun die vorherigen Entscheidungen und wies die Revision des Klägers zurück.
Entscheidend war die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs besteht. Dies setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer auferlegt wird. Laut BGH waren die angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen nicht rechtswidrig und verhältnismäßig. Sie dienten einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, nämlich der Verlangsamung der Verbreitung des Virus und der Sicherstellung der medizinischen Versorgung.
Der BGH betonte, dass der Staat nicht verpflichtet war, für die Belastungen infolge der Veranstaltungsverbote Entschädigungsansprüche zu regeln. Der Zeitraum des faktischen Betriebsverbots für den Kläger betrug lediglich zweieinhalb Monate, danach war es ihm in eingeschränktem Umfang wieder möglich, seine Dienstleistungen anzubieten. Zusätzlich waren großzügige staatliche Hilfsprogramme wie die "Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige" vorhanden, die Unternehmen in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten finanziell unterstützten.
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