Masken, 2G und Tests - das gilt ab 16. November in Bayern
Mit Blick auf die ungebrochene Infektionsdynamik, die stark gestiegenen Infektionszahlen und die grenzwertige Belastung der bayerischen Krankenhäuser hat die bayerische Staatsregierung in ihrer Kabinettsitzung einige Änderungen und Verschärfungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese Änderungen treten zum 16. November in Kraft.
- Bei Ampelstufe rot gilt auch in Gastronomie und Beherbergung künftig 2G. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 3Gplus.
- Bei 3Gplus und 2G gilt künftig Maskenpflicht, außer das Abstandsgebot kann eingehalten werden. In gastronomischen Betrieben gilt Maskenpflicht bis zum Platz.
- Damit gilt die Maske in der gelben und roten Stufe auch in Diskotheken, Clubs und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, außer Betreiber und Veranstalter wählen 2G plus und verlangen zusätzlich einen Schnelltest.
- In der gelben und roten Stufe der Krankenhausampel müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen mindestens zweimal wöchentlich einen negativen PCR-Test oder arbeitstäglich einen negativen Schnelltest vorlegen. Besucher in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern müssen bei jedem Besuch einen negativen Schnelltest vorweisen.
- In den Kitas werden zukünftig dreimal wöchentlich Testangebote gemacht und in der roten Stufe wieder feste Gruppen eingerichtet.
Generell gilt, dass Tests ein Sicherheitsplus auch für Geimpfte bieten. Angesichts des wieder kostenfreien Testangebots werden alle Bürgerinnen und Bürger einschließlich Geimpfte aufgefordert, etwa insbesondere zum Schutz vulnerabler Gruppen, dieses Angebot anzunehmen.
"Impfen ist und bleibt der wichtigste Weg aus der Pandemie", heißt es in der Pressemeldung zur Kabinettssitzung. Vor diesem Hintergrund hat der Ministerrat bereits vergangene Woche die Wiederaufnahme des Betriebs der Impfzentren beschlossen. Bayern spricht sich für eine Auffrischungsimpfung bereits nach fünf Monaten nach der letzten Impfung aus. Sollte der Bund dafür den Rechtsrahmen nicht umgehend anpassen, wird der Freistaat bestehende Rechtsrisiken eigenständig absichern. Die Staatsregierung wird darüber hinaus ihre Impfkampagne weiter forcieren, um insbesondere bei Auffrischimpfungen (Booster) Bürgerinnen und Bürgern noch mehr niedrigschwellige Impfangebote nahe zu bringen.
Krrankenhäuser, die von Anordnungen des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung über die Freihaltung von Versorgungskapazitäten nach der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie betroffen sind, erhalten hierfür aus Landesmitteln – zusätzlich zu anderen Corona-Hilfen von Bund und Freistaat – einen Entschädigungsbetrag von 300 Euro pro Tag pauschal für 5 Prozent ihrer zugelassenen somatischen Betten (sog. Freihaltepauschale). Die Zahlung wird für den Zeitraum vom 11. November 2021 bis 30. April 2022, längstens jedoch für die Dauer des Katastrophenfalls und einer entsprechenden Regelung in der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern; Notfallplan Corona-Pandemie gewährt.
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