Moderator: Isabelle Tausend
Sendung: Der AllgäuWECKER
mit Isabelle Tausend
 
 
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(Bildquelle: Free-Photos / Pixabay)
 
Allgäu
Mittwoch, 18. März 2020

Bayern: Diese Geschäfte dürfen öffnen

Nach der Schließung zahlreicher Geschäfte im Rahmen der Corona-Krise in ganz Bayern, war die Verwirrung groß. In manchen Fällen war es nicht klar ersichtlich, welche Betriebe nun weiter öffnen dürfen und welche nicht. Nun hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine so genannte Positivliste herausgegeben. Hier ist ersichtlich, wer weiterhin (und unter welchen Bedingungen) öffnen darf.

Branche / Betriebsart Bewertung
Vom Verbot auszunehmen
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.) Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen.
Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten,  Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen.
Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, soll der erlaubte Teil allein weiter betrieben werden können.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen) Ja. Handwerk. Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs.
Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.
Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte Ja. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen.
Einzelhandelsgeschäfte, die Jägereibedarf (Munition) verkaufen; Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.
Geschäfte des Landhandels mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw. Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile Ja. Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung.
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel Ja. Handwerk. Systemrelevant.
Autovermietstationen (Sixt u.a.) Ja. Notwendig.
Paketstationen Ja. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post.
Fahrschulen Nur LKW-Fahrschule wg. Logistik.
Online Lieferdienste Ja. Vergleichbar zu Online-Handel.
Blumenläden Ja. Sie sind als Unterform von Gartenmärkten anzusehen.
Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie Farben- oder Bodenfachgeschäfte Ja. Sie sind als Unterform von Bau- und Gartenmärkten anzusehen.
Baustoffhandel Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen.
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel Ja. Entsprechend der Allgemeinverfügung.
Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen. Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften. Vergleichbar Handwerksleistungen.
Baustellen, Baugewerbe Ja, weil nicht in der Allgemeinverfügung erwähnt.
Gärtnerei Ja. Vergleichbar Bau- und Gartenmärkte.
Kaminkehrer Ja. Handwerk.
Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst Ja. Notwendig.
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Ja. Notwendig.
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi Ja. Notwendig.
Hotels und Beherbergungsbetriebe, sofern nicht für private touristische Zwecke Ja. Soweit nur Geschäftsreisende beherbergt werden.
Campingbetriebe soweit nur für Dauercamper, teilweise ohne anderen Wohnsitz, beherbergt werden. Ja.
Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw. Ja. Kein Publikumskontakt.
Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel Ja. Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität.
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt Ja. Notwendige Infrastruktur.
Personal Trainer bei Einzelstunden, Ernährungsberater bei Einzelberatung, AOK-Geschäftsstelle, Waschsalons Ja.
Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…) Ja. Notwendig.
Bestatter Ja. Handwerk. Notwendig.

Die Allgemeinverfügung des Freistaats Bayern kann durch einen Klick auf diese Zeile eingesehen werden.


Tags:
geschäfte corona bayern gewerbe



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