Rechtsexperte Michael Moser beantwortet Ihre Fragen
Liebe Leserinnen und Leser,
Neulich am Bahnübergang: das, was ich Ihnen heute schildere hat sich in Bad Wörishofen, nur wenige Wochen nacheinander ereignet. Weil das dargestellte Verhalten symptomatisch ist, kann es sich an jedem Ort wiederholen, der über einen Bahnübergang mit oder ohne Schranke verfügt. In unserem Fall ist es der Bahnübergang an der Hochstraße, der mit einer Ampel und zwei Halbschranken gesichert ist.
Verkehrszeichen am Bahnübergang
Der Bahnübergang ist mit dem „Andreaskreuz“ (Zeichen 201) gekennzeichnet. Das Verkehrszeichen ist optisch einmalig und bedeutet: Wartepflicht vor dem Schienenverkehr. § 19 Straßen-verkehrsordnung bestimmt zudem, dass sich „der Straßenverkehr“ einem Bahnübergang nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern darf. Es darf nicht überholt werden und Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz zu warten, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert, rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, die Schranken sich senken oder geschlossen sind, ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder ein hörbares Signal, wie ein Pfeifen des herannahenden Zuges ertönt. Fußgänger haben in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten.
„S’ gôht scho no“ ?
Auf dem Weg „schnell noch“ irgendetwas zu erledigen, hatte sich eine Fahrradfahrerin am Rotlicht vorbeigemogelt und war zum Einkaufsmarkt geradelt. Später gibt der Fahrer eines VW Touran mit Fahrtrichtung Gewerbegebiet noch mal „richtig Gas“ und überquert den Bahnübergang bei Rot und noch geöffneten Schranken. Ein Kavaliersdelikt, das eh keiner sieht und bei dem nichts passiert ? Frei nach dem Motto „S’ goht scho no!“.
Weit gefehlt. Die Radfahrerin konnte ich auf ihr „großes Glück“ noch ansprechen, als sie den Einkaufsmarkt verließ. Bei dem Hinweis auf 240 Euro Bußgeld, 4 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot war die Überraschung groß. Dem Fahrer des kraftvollen VW hätte ich das auch gerne noch auf den Weg mitgegeben.
Das gilt ähnlich auch für die Fußgänger. An derselben Stelle beobachtete ich schon, wie „Mann“ sich um die geschlossenen Halbschranken herumgewunden hatte, weil der Zug noch scheinbar weit weg war. In diesem Fall wären es 350 Euro und 4 Punkte.
Wer als Autofahrer auf die Idee kommt, die geschlossene Halbschranke umfahren zu wollen, der ist mit 700 Euro, 4 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot „dabei“.
Bei Fragen rund um das Recht – fragen Sie gerne unseren Rechtsexperten Michael Moser!
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