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Symbolbild Hammer Gericht
(Bildquelle: Pixabay)
 
Memmingen
Mittwoch, 12. Dezember 2018

Berufungsverfahren vor dem Landgericht Memmingen

Heute fand im Sitzungssaal des Landgerichts Memmingen zwei Berufungsverfahren zwischen einem Fitnessstudio aus Krumbach und zwei Nutzern statt. Die beiden Ausgangsverfahren wurden, wie mehrere weitere Verfahren auch, vor dem Amtsgericht Günzburg verhandelt.

Das Landgericht Memmingen teilte mit, dass der Kläger die Berufung zurück gezogen hat. Die Forderung die ausstand muss zur Hälfte bezahlt werden.

In den beiden vorliegenden Fällen haben die beklagten Nutzer im Dezember 2012 eine Nutzungsvereinbarung über 24 Monate mit dem Betreiber des Fitnessstudios abgeschlossen und das monatliche Entgelt für zwei Jahre im Voraus bezahlt. Danach erfolgten keine Zahlungen mehr. Die Beklagten haben das Fitnessstudio letztmals im August 2014 benutzt.

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob im Juli 2014 eine weitere Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wurde und sich diese mangels Kündigung bis mindestens Juli 2018 verlängert habe. Der Betreiber des Fitnessparks machte die, nach seiner Auffassung rückständigen Beiträge, erstmals mit Schreiben vom 24.11.2017 geltend. Vor dem Amtsgericht forderte er ca. 3.000,00 €.

Das Amtsgericht Günzburg ist, obwohl für die Kündigung Schriftform vereinbart wurde und eine schriftliche Kündigung nicht vorliegt, aufgrund der besonderen Umstände davon ausgegangen, dass das Vertragsverhältnis im Juli 2016 beendet war. Dies hat das Amtsgericht unter anderem damit begründet, dass die Beklagten seit Jahren keine Leistungen mehr in Anspruch genommen haben, die Klägerseite dies wusste, zeitnah jedoch nicht darauf reagiert hat, sondern in diesen, wie auch anderen Fällen, erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist die rückständigen Beträge geltend gemacht ha. Die Berufung auf das Schriftformerfordernis stelle aus diesem Grund eine unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Das Amtsgericht hat deswegen der Klage nur bis zu dem von ihm festgestellten Kündigungszeitpunkt, stattgegeben, woraus sich knapp die Hälfte des geforderten Betrags ergibt.

In beiden Fällen ist das Fitnessstudio in Berufung gegangen und strebt weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beiträge für den gesamten geltend gemachten Zeitraum an.(pm)


Tags:
Landgericht Entscheidung Berufung Forderung



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