
07.04.2012 - 13:13
Einzig bei einer Spielhalle werden Nachermittlungen zu führen sein; diese war zwar geschlossen, jedoch wurden die Besucher durch einen Hinweis auf eine nahegelegene Lokalität "umgeleitet", in welcher in zwei Räumlichkeiten insgesamt sechs Geldspieltautomaten aufgestellt waren. Ob hier das am Karfreitag geltende Spielhallen-Verbot umgangen wurde, bedarf jetzt der weiteren Abklärung.
Nicht an die Vorschriften hielten sich hingegen die Verantwortlichen von drei Lokalitäten, in denen Sportwetten angeboten werden. Das gewerbliche Anbieten und Entgegennehmen von Sportwetten ist am Karfreitag ebenso untersagt. In allen drei Betrieben waren u.a. sogenannte Live-Sportwetten-Terminals in Betrieb, bei denen die Besucher auf verschiedene sportliche Begegnungen setzen konnten. Der Betrieb wurde eingestellt, die Verantwortlichen wurden nach dem Feiertagsgesetz zur Anzeige gebracht. Sie erwartet ein empfindliches Bußgeld.
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