Krankenhausampel in Bayern springt auf rot
Die Krankenhaus-Ampel in Bayern steht ab dem 9. November auf "rot". Der Grund: Mehr als 600 Covid-Patienten liegen aktuell auf den bayerischen Intensivstationen. Für die Allgäuer ändert das nicht viel, da sämtliche Landkreise und kreisfreien Städte im Allgäu bereits als regionale Corona-Hotspots zählen.
Bayernweit gelten damit ab 9. November folgende Regelungen:
- FFP2-Maskenpflicht
Soweit Maskenpflicht besteht, ist außerhalb von Schulen und für Beschäftigte während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
- 3Gplus für Gastronomie, Beherbergung und körpernahe Dienstleistungen
Für Gastronomie, Beherbergung und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, kann ein negativer Testnachweis nur durch einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, erbracht werden.
- 2G für Besucher von Veranstaltungen, Kulturbereich, Sport, Freizeiteinrichtungen, usw.
Im Hinblick auf geschlossene Räume ist der Zugang zu
- öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
- Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios,
- Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellun-gen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gär-ten und Seen,
- Tagungen, Kongressen,
- Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten,
- Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, In-doorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
- Messen, Volksfesten, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen
nur durch Besucher zulässig, soweit vollständig geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Testnachweis für Beschäftigte bei Veranstaltungen, Kulturbereich, Sport, Freizeiteinrichtungen, usw., ausgenommen sind Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige ohne Kundenkontakt.
- 3G für Beschäftigte mit Kontakt zu anderen Personen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen.
Ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.


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