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Kempten
Freitag, 23. Juni 2023

Landgericht Kempten schmettert Klage gegen Anwältin ab

Darf ich über meine dienstliche E-Mail-Adresse private E-Mails schreiben? Dass man damit auf jeden Fall vorsichtig sein sollte zeigt ein Fall, der vor dem Landgericht Kempten verhandelt wurde. Ein Mann hatte mit seiner Anwältin über seine dienstliche E-Mail-Adresse Kontakt aufgenommen. Seine Schadensersatzklage gegen seine Anwältin wurde vom Gericht abgewiesen.

Ein Mann hatte seine Rechtsanwältin über seine dienstliche E-Mail-Adresse kontaktiert. Er beauftragte sie unter anderem damit, rechtliche Schritte gegenüber seinem Arbeitgeber zu prüfen. Die E-Mail-Korrespondenz zog sich über einen längeren Zeitraum. Die Rechtsanwältin schickte auch noch eine E-Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse des Mannes, als dieser bereits nicht mehr bei diesem Arbeitgeber tätig war, wodurch der - zu diesem Zeitpunkt ehemalige - Arbeitgeber von dem Mandatsverhältnis seines ehemaligen Angestellten mit der Rechtsanwältin erfuhr.

Der Mann klagte in der Folge gegen die Rechtsanwältin. Er behauptete vor dem Landgericht Kempten, seine Kündigung durch den Arbeitgeber sei auch auf Grund der E-Mail der Rechtsanwältin resultiert, die nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an den ehemaligen Arbeitgeber versandt wurde. Seine Rechtsanwältin habe daher gegen ihre Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verstossen. Er klagte daher auf Schadensersatz.

Das Landgericht Kempten wies die Schadensersatzklage des Mannes gegen seine ehemalige Rechtsanwältin zurück mit der Begründung, die Rechtsanwältin habe keine Pflichtverletzung begangen. Der Mann habe die Anwältin selbst über seine dienstliche E-Mail-Adresse kontaktiert und sie nicht darauf hingewiesen, dass sie nicht an diese Adresse antworten solle. Außerdem könne er seine Behauptung nicht beweisen, dass die betreffende E-Mail ursächlich für seine Kündigung gewesen sei. Schließlich sei er zum Zeitpunkt, als die E-Mail verschickt wurde, bereits von seinen beruflichen Tätigkeiten freigestellt gewesen.

Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des Landgerichts Kempten bestätigt. Der Kläger hat sich laut der Ausführungen des Oberlandesgerichts damit einverstanden erklärt, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis über die dienstliche E-Mail-Adresse geführt wird. Schließlich habe der Kläger selbst die Korrespondenz über die betreffende E-Mail-Adresse eröffnet. Auch habe er seiner Rechtsanwältin nie mitgeteilt, dass die dienstliche Adresse nicht zur Korrespondenz genutzt werden dürfe und auch nicht, dass er von seinen dienstlichen Aufgaben entbunden wurde und keinen Zugriff mehr auf das E-Mail-Konto hatte. Auch bestätigte das Oberlandesgericht München, dass ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der E-Mail-Korrespondenz nachgewiesen sei.


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