Kaufbeurer Bürgerentscheid zu emotional
Mit der Zulassung eines Bürgerbegehrens durch den Stadtrat sind die offiziellen Stellen der Stadt zur Neutralität verpflichtet. Dies betrifft auch Äußerungen des Oberbürgermeisters in seiner Funktion. Deshalb können OB und Stadtverwaltung in die aktuelle Diskussion um den Eisstadionbau nur sehr begrenzt eingreifen. Für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt gelten die Gebote der Sachlichkeit und Parität.
Derzeit wird vermehrt die Forderung erhoben, die Stadtverwaltung möge weitere Informationen herausgeben, um die kontrovers und auch emotional geführte Diskussion um das Eisstadion zu versachlichen.
Der Kaufbeurer Stadtrat hat in seinen öffentlichen Sitzungen am 01. und 29.07.2014 auf der Grundlage umfangreicher und veröffentlichter Sitzungsvorlagen die kommunal-, beihilfe- und baurechtlichen Aspekte eines Eisstadionneubaus abgewogen. Dem Stadtrat und der Öffentlichkeit lagen vor der Entscheidung über den Neubau eines Eisstadions am 29.07.2014 damit alle relevanten Informationen vor. Die Verwaltung erarbeitet auf der Basis dieses Beschlusses die weiteren Planungsgrundlagen. Insbesondere aufgrund der Sperrwirkung des Bürgerbegehrens sind diese jedoch nicht soweit gediehen, als dass gegenüber den Grundlagen im Juli 2014 zusätzliche oder vertiefende Informationen innerhalb der Verwaltung zu dem Projekt vorliegen würden.
Aus rechtlicher Sicht sind hier Art. 18 a Abs. 15 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), der das Sachlichkeitsgebot beim Handeln der Stadt oder deren Organe in amtlicher Funktion und das Paritätsprinzip festschreibt, sowie die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Kaufbeuren (BBS) zu beachten:
Nach § 21 Abs. 2 BBS können die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid unterrichtet werden. Über Form und Inhalt einer solchen Information entscheidet der Stadtrat (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BBS).
§ 21 Abs. 3 BBS regelt weiter, dass in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt die vom Stadtrat mit Beschluss festgelegten und die von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur im gleichen Umfang und unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden dürfen. (Beispiel: In der ersten halben Stunde einer Informationsveranstaltung wird die mehrheitliche Auffassung des Stadtrats dargelegt, in der zweiten halben Stunde die Auffassung der vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens.)
Da es dem Stadtrat vorbehalten ist, über die Art und Weise der von der Stadt durchzuführenden Information zu entscheiden, ist die Durchführung von städtischen Informationsveranstaltungen vor dem für den Bürgerentscheid festgesetzten Termin nicht mehr möglich. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Ausarbeitungen oder Sachberichten, die den Geboten der Sachlichkeit und gleichzeitig Parität entsprechen müssen.
Nach unserer Kenntnis plant jedoch der ESV Kaufbeuren eine Informationsveranstaltung. Ferner steht es selbstverständlich anderen Personen, Organisationen oder den Parteien frei, Informationsveranstaltungen durchzuführen oder eine andere Art der Bürgerinformation zu wählen. Eine Bindung an die Vorgaben des Art. 18 a Abs. 15 GO oder der BBS besteht in diesen Fällen nicht.
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