
18.12.2012 - 07:32
Die Stadt erklärte, dass in dem Förderprogramm als Bedingung festgeschrieben ist, dass diese freiwillige Leistung nur für Kinder gewährt wird, die beim Einzug in das neue Haus auf der Welt sind. Für danach geborene Kinder hatte der Stadtrat demnach keine zusätzliche Förderung mehr vorgesehen. Aus der Tatsache, dass der Stadtrat das Förderprogramm für die Dauer von drei Jahren beschlossen habe, lasse sich kein Anspruch auf die freiwillige Leistung auch für das später geborene Kind herleiten. Das Gericht schloss sicher dieser Argumentation an.
Das Förderprogramm soll einen Anreiz dazu leisten, dass junge Familien nach Bad Wörishofen ziehen oder bleiben und sich dort neues Wohneigentum schaffen. Der Zuschuss wird gewährt, wenn sich eine junge Familie mit mindestens einem Kind von der Stadt ein Neubaugrundstück kauft.