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Sendung: Der AllgäuHIT-MIX
 
 
Symbolbild Füssen
(Bildquelle: AllgäuHIT | Thomas Häuslinger)
 
Ostallgäu - Füssen
Donnerstag, 6. Dezember 2018

Swap-Geschäfte der Stadt Füssen

Der Rechtsstreit der Stadt Füssen gegen das Bankhaus Hauck & Aufhäuser über Verluste aus Derivatgeschäften wurde am 04.12.2018 vor dem Landgericht München verhandelt. Hauck & Aufhäuser hatte der Stadt Füssen in der Vergangenheit den Abschluss zahlreicher Swap-Geschäfte empfohlen.

Dabei handelte es sich auch um sogenannte Swaptions, einer Kombination aus einem Swap-Geschäft mit einem Optionsgeschäft. Bei einer derartigen Swaptions erhielt die Stadt Füssen eine sogenannte Optionsprämie als Risikoprämie. Sie räumte damit Hauck & Aufhäuser das Recht ein, zu einem späteren Zeitpunkt die Option auszuüben. Bei Ausübung der Option durch Hauck & Aufhäuser tritt automatisch ein Swap-Geschäft zwischen der Stadt und der Bank in Kraft. Charakteristisch für derartige Geschäfte ist die Tatsache, dass eine Bank die ihr eingeräumte Option nur dann ausübt, wenn sich das dann in Kraft tretende Swap-Geschäft zu ihren Gunsten entwickeln wird. Hauck & Aufhäuser hatte im Rahmen der Beratung der Stadt Füssen die zu zahlende Optionsprämie als Zinszahlung verschleiert und den Abschluss derartiger Geschäfte der Stadt empfohlen. Die Stadt ging von einer Zulässigkeit der Geschäfte aus und folgte der Empfehlung der Bank zum Abschluss dieser Geschäfte.

1. Unwirksamkeit und Rückabwicklung der Geschäfte
Nachdem die Stadt durch die anwaltliche Beratung die tatsächliche Struktur und die daraus folgende Genehmigungspflicht dieser Geschäfte erkannte, beantragte sie den Vorschriften der bayerischen Gemeindeordnung folgend eine Genehmigung dieser Geschäfte durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat nach einer Prüfung die Genehmigung versagt. Damit wurden die Optionsgeschäfte als von Anfang an unwirksam angesehen. Die Folge eines unwirksamen Swapgeschäfts ist die Rückabwicklung sämtlicher Zahlungen, die zwischen der Stadt Füssen und Hauck & Aufhäuser während der Laufzeit ausgetauscht wurden. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde sieht das Landgericht München als bindend für die eigene Beurteilung an. Es gab eindeutig zu erkennen, dass es die fehlende Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde selbst nicht infrage stellen könne und deswegen von einer Unwirksamkeit und einer Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen auszugehen sei. Das würde zu einer Rückzahlung in Millionenhöhe an die Stadt Füssen führen und zu einer Freistellung von in Zukunft voraussichtlich von der Stadt Füssen zu zahlenden Beträge.

2. Beratungsfehler und Schadensersatz
Da weitere Swap-Geschäfte zu Verlusten der Stadt Füssen führten, hatte die Stadt darüber hinaus gegenüber Hauck & Aufhäuser Vorwürfe wegen fehlerhafter Anlageberatung erhoben. Das Landgericht München gab zu erkennen, dass es über diese weiteren Vorwürfe voraussichtlich eine Beweisaufnahme durchführen werde, um die damals an den Geschäftsabschlüssen handelnden Personen über die konkreten Umstände der Beratung zu befragen. Eine derartige Beweisaufnahme würde voraussichtlich im Frühjahr 2019 stattfinden. Eine konkrete Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise wird das Landgericht München am 29.01.2019 verkünden.

3. Präzedenzwirkung für zahlreiche Städte in Deutschland
Die Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit derartiger Swapgeschäfte sind in nahezu sämtlichen Gemeindeordnungen der Bundesländer verankert. Trotzdem hatte es in der Vergangenheit noch keine Konstellation gegeben, in der eine Rechtsaufsichtsbehörde tatsächlich um Genehmigung gebeten wurde und diese sodann verweigerte. Insofern werden nun voraussichtlich hunderte Städte und Gemeinden in Deutschland, die ebenfalls verschleierte Optionsgeschäfte auf Empfehlung der Banken abgeschlossen haben, deren Genehmigungsbedürftigkeit prüfen lassen und gegebenenfalls die Genehmigung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beantragen. Sollte - wie im Fall der Stadt Füssen - die Genehmigung versagt werden, würden den betroffenen Kommunen ebenfalls Rückabwicklungsansprüche aus der Unwirksamkeit dieser Geschäfte gegenüber der Bank zustehen. Damit drohen gegenüber zahlreichen Geschäfts- und Landesbanken Rückabwicklungsansprüche in Millionenhöhe.

4. Kein Nachweis von Beratungsfehlern erforderlich
Die Besonderheit bei dieser Konstellation besteht darin, dass es auf das ansonsten maßgebliche Beratungsverschulden der Banken bei der Empfehlung der häufig verlustträchtigen Geschäfte nicht ankommt. Versagt eine Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der Geschäfte, folgt automatisch die Unwirksamkeit und der Anspruch auf Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen. Die Banken, die die Abschlüsse empfohlen haben, haben auf das Genehmigungsverfahren keinen Einfluss.

5. Keine Verjährung der Ansprüche
Darüber hinaus kann - anders als bei einem Beratungsverschulden - keine Verjährung der Rückabwicklungsansprüche angenommen werden. Die Verjährung derartiger Rückabwicklungsansprüche würde erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die Genehmigung der Geschäfte durch die Rechtsaufsichtsbehörde versagt wird. Damit können unzählige verlustbringende Geschäfte aus der Vergangenheit bei entsprechender Handhabung durch die Rechtsaufsichtsbehörden rückabgewickelt werden.(pm)


Tags:
Swap-Geschäfte Landgericht Unwirksamkeit Verluste


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