Füssen: Bundespolizei weist Kubaner und Marokkaner ab
Am Sonntag, 13. Februar, hat die Bundespolizei am Grenztunnel Füssen auf der A7 zwei Bauarbeitern die Einreise nach Deutschland verweigert. Einer der Männer verfügte nicht über die benötigten Dokumente und führte außerdem ein verbotenes Messer bei sich.
Kemptener Bundespolizisten kontrollierten in der Kontrollstelle am Grenztunnel drei Insassen eines in Italien zugelassenen Fahrzeugs. Der 58-jährige Fahrzeuglenker gab an, dass sich die Fahrgemeinschaft im Auftrag einer italienischen Firma auf dem Weg von Novara nach Frankfurt am Main befand. Die drei Männer, die in Italien leben, sollten dort etwa zwei Monate auf einer Baustelle arbeiten.
Der marokkanische Fahrer und der nigerianische Beifahrer konnten sich ordnungsgemäß mit ihren nationalen Reisepässen ausweisen und italienische Aufenthaltstitel vorweisen. Der kubanische Mitfahrer legte zwar seinen gültigen Reisepass vor, jedoch war sein italienischer Aufenthaltstitel bereits im Dezember 2021 abgelaufen. Der 63-Jährige war im Besitz eines entsprechend Verlängerungsantrages, welcher aber nicht die Einreise nach Deutschland legitimierte. Die Bundespolizisten fanden bei dem Mann außerdem noch ein verbotenes Springmesser mit einer Klingenlänge von über 8,5 Zentimeter auf.
Die Beamten zeigten den Kubaner wegen versuchter unerlaubter Einreise sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz an.
Der Marokkaner erhielt eine Anzeige wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einreise. Der Nordafrikaner konnte sich zudem als Nicht-EU-Bürger durch die Begehung einer Straftat nun nicht mehr auf sein Reiserecht berufen. Da der mutmaßliche Gehilfe nicht im Besitz eines für Deutschland gültigen Aufenthaltstitels ist, erhielt er außerdem eine Anzeige wegen versuchter unerlaubter Einreise.
Die Bundespolizisten wiesen die beiden Beschuldigten nach Österreich zurück. Der Fahrer musste für Rückführungskosten 200 Euro als Sicherheit hinterlegen. Der Kubaner erhält hierfür später einen Leistungsbescheid.
Der unbescholtene Nigerianer fuhr gezwungenermaßen mit seinen beiden Arbeitskollegen zurück.
Hintergrund:
Es handelt sich hier, resultierend aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. August 1994, um einen sogenannten „Vander Elst-Fall“. Das heißt, für eine temporäre Leistungserbringung von maximal drei Monaten innerhalb eines Jahres ist es möglich, Drittstaatsangehörige visumsfrei nach Deutschland zu entsenden. Voraussetzung für diese aktive Dienstleistungsfreiheit ist, dass das entsendende Unternehmen in der EU ansässig ist und der Arbeitnehmer eine langfristige Aufenthaltsberechtigung für einen anderen Mitgliedstaat der EU besitzt.
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