Das Oberallgäuer Landratsamt passt zum kommenden Sonntag die Festlegungen zur Maskenpflicht und zum Alkoholverbot auf "stark frequentierten öffentlichen Plätzen" im Sinne der 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) an. Hintergrund ist die Fortschreibung der bisherigen Regelungen zusammen mit den betroffenen Kommunen. Die ursprünglichen Festlegungen vom 21. Oktober wurden im Amtsblatt Nr. 48 veröffentlicht (abrufbar unter). Die stark frequentierten Flächen wurden nun noch genauer an das reelle Geschehen angepasst, wozu auch gehört, dass eine zeitliche Beschränkung von 6 bis 20 Uhr festgelegt wurde - nachts muss dort also die Maske nicht mehr getragen werden. Das gesetzliche Alkoholverbot gilt aber weiterhin von 22 bis 6 Uhr (§ 24 Abs. 3 IfSMV). Die Festlegungen im Bereich des Marktes Bad Hindelang sind weggefallen, ebenso die für einen Großteil der Fußgängerzone in Sonthofen.
Radfahrer brauchen die Maske auf den festgelegten Plätzen nicht zu tragen, und zum Essen, Trinken und Rauchen darf sie vorübergehend abgenommen werden. Landrätin Indra Baier-Müller bittet die Bevölkerung aber, mit diesen Ausnahmen vernünftig umzugehen und sie nicht auszunutzen. "Nur gemeinsam haben wir eine Chance, dafür zu sorgen, dass die Infektionen endlich reduziert werden."
Die Regelungen werden am 7. November über eine "Allgemeinverfügung" im Amtsblatt des Landkreises Oberallgäu veröffentlicht und gelten bis 30. des Monats. Darüber hinaus weist die Behörde nochmals auf die derzeit geltende 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hin: nach § 1 ist jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
INFOKASTEN auf diesen Plätzen gilt die Maskenpflicht / das Alkoholverbot:
Im Stadtgebiet von Sonthofen:
- Alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den Bahnhof (Bahnhofsplatz)
- Der Bereich des Wochenmarkts auf dem Spitalplatz zur Marktzeit samstags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Im Stadtgebiet von Immenstadt:
- Der Bereich des Wochenmarkts auf dem Marienplatz zur Marktzeit samstags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr
- Der Bereich Bahnhofsvorplatz und Busbahnhof
Im Gebiet des Marktes Oberstdorf:
- Der gesamten Bereich der Fußgängerzone in den Straßen Fischerstraße, Luitpoldstraße, Hauptstraße, Pfarrstraße, Metzgerstraße, Gartenstraße, Nebelhornstraße, Weststraße, Oststraße, Naglergasse, Maximilianstraße, Obere Bahnhofstraße, Bahnhofstraße, Bahnhofplatz, Prinzregentenplatz, Marktplatz, Megevaplatz, Fuggerstraße
- Alle öffenlich zugänglichen Freiflächen rund um den Bahnhof (Bahnhofplatz) sowie alle öffentlich zugänglichen Freiflächen rund um den Busbahnhof und die Poststraße
Im Gebiet der Gemeinde Fischen i. Allgäu:
- Alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den Bahnhof und die Bahnhofstraße
Im Gebiet des Marktes Oberstaufen:
- Der gesamten Bereich der Fußgängerzone in den Straßen Bahnhofstraße, Rainwaldstraße, Kirchplatz, Hugo-von-Königsegg-Straße, Schloßstraße, Arnikaweg, Lindauer Straße, Johann-Schroth-Straße
- Der gesamten Bereich des Oberstaufen PARK