Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) darf ein Besuch des Lebenspartners im EU-Ausland erfolgen. Dauert der Besuch nicht länger als 48 Stunden, wird bei der Rückkehr im Regelfall keine Quarantäne verhängt. Diese Regelung findet derzeit wohl noch keine Anwendung, da eine weitere Abstimmung mit der Bundespolizei notwendig ist. Für diese bessere Abstimmung setzt sich Landrat Elmar Stegmann derzeit ein.
"Mir tun neben den Betroffenen auch die Beamten an den Grenzen leid, die von ihren übergeordneten Behörden allein gelassen werden", so Landrat Elmar Stegmann. Denn laut Mitteilung des Bundesinnenministeriums sollten die gemeinsam mit den Innen- und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern erarbeiteten und abgestimmten Regelungen "schon im Osterverkehr wirken": https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/muster-verordnung.html. In der Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreise steht in § 3 Abs. 5 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne: Personen, "die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen." "Leider wird dies von den vorgesetzten Dienststellen der Bundespolizei entgegen dieser Regelung nicht umgesetzt", meint Stegmann. "Ich habe mich mit diesem Problem unverzüglich an die Bayerische Staatsregierung gewandt um eine Lösung herbeizuführen."
WICHTIG:
* Voraussetzung für den Grenzübertritt nach Österreich/Vorarlberg ist, dass Sie die dort geltenden Erfordernisse erfüllen. Bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen, ob Sie bestimmte Nachweise zu erbringen haben (www.vorarlberg.at<http://www.vorarlberg.at>).
* Die Einreise-Quarantäneverordnung ist eine bayerische Regelung. Sie gilt nicht für Personen aus anderen Bundesländern, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen. Wenn Sie nicht Ihren Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthalt in Bayern haben und wissen möchten, ob infolge Ihres Besuchs bei Ihrem Lebenspartner eine Quarantäne verhängt wird, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.