Ob Onlineshops oder Hotels: Auf zahlreichen Bewertungsportalen im Internet kann jeder Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen bewerten. Doch wie weit dürfen diese Online-Bewertungen gehen? Und wie kann sich ein Unternehmen gegen ungerechtfertigte Kritik oder falsche Behauptungen wehren?
Erlaubt ist, was wahr ist
„Wahre Tatsachen, die jedermann überprüfen kann, wie beispielsweise die Angabe, dass ein Hotel 50 Meter vom Strand entfernt liegt, sind bei Bewertungen jederzeit erlaubt“, erklärt Eva Schönmetzler, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Meinungsäußerungen und Werturteile sind ebenfalls zulässig. Sie sind vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt. Falsche Tatsachenbehauptungen sind dagegen unzulässig.
Anspruch auf Löschung
„Eine unzulässige bzw. unberechtigte Bewertung verletzt den betroffenen Unternehmer in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht“, so Schönmetzler weiter. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei dem Betroffenem um eine natürliche oder juristische Person handelt. Der Betroffene hat mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Er kann zunächst von dem Bewertenden verlangen, dass dieser die verletzende negative Bewertung löscht und solche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts künftig unterlässt. Daneben steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu, sofern er darlegen kann, dass ihm durch die negative Bewertung ein Schaden entstanden ist. Dies ist in der Praxis häufig allerdings schwierig. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind denkbar, wenn Konkurrenten rufschädigende Fake-Bewertungen abgeben. Erfüllt die Bewertung die Straftatbestände der Verleumdung, übler Nachrede oder Beleidigung, so kann der Betroffene zudem Strafantrag stellen.