Auch bei Eis und Schnee gilt, Arbeitnehmer müssen pünktlich am Arbeitsplatz
erscheinen. Anita Christl, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben: Wichtig
ist früher loszufahren, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Denn der Arbeitnehmer hat sich auf die Witterungsverhältnisse einzustellen. In der Praxis werden Arbeitgeber bei einmaligem Zuspätkommen wohl keine
arbeitsrechtlichen Schritte unternehmen; mehrmaliges Zuspätkommen kann
jedoch Grund für eine Abmahnung sein.
Doch welche Temperaturen müssen am Arbeitsplatz herrschen?
Anita Christl, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben hat eine Antwort: Eine eindeutige gesetzliche Vorgabe zur Temperatur am Arbeitsplatz gibt es nicht. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so beheizen muss, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es der Arbeitsplatz erfordert. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise bei mittelschwerer Arbeitsleistung und überwiegendem Stehen und Gehen laut den technischen Regeln für Arbeitsstätten eine Raumtemperatur von mindestens 17 Grad vorgesehen ist.
Werden vom Arbeitgeber alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft und kann dennoch dieser Mindestwert nicht erreicht werden, muss er weitere Maßnahmen nach folgender Rangfolge ergreifen: arbeitsplatzbezogen (z.B. Heizmatten), organisatorisch (Aufwärmzeiten), personenbezogen (Kleidung). Besondere Vorschriften gelten für Personen, die ihren Arbeitsplatz im Freien haben sowie für Schwangere und stillende Mütter.