Adressbuchschwindel ist ein immer wiederkehrendes Problem für Unternehmer. Die IHK Schaben warnt ausdrücklich vor unseriösen Anbietern von Adressbüchern und Registereinträgen.
Wie funktioniert die Falle?
Die Anbieter verleiten zum Abschluss eines Vertrages für einen kostenpflichtigen Eintrag in ein (Online-) Adress-/Telefon- oder Branchenbuch oder versuchen einen Vertragsschluss durch Vorspiegelung eines bereits bestehenden Eintrags, der zu korrigieren sei, zu provozieren. Oft soll der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein vermeintlich kostenloses Angebot handelt. Häufig vermitteln die Anbieter auch den Eindruck es bestünde eine Verpflichtung zur Eintragung in ein Verzeichnis. Ein weiterer Trick dabei ist, dass die Anbieter häufig eine offizielle Aufmachung durch Verwendung hoheitlicher Symbole wie Fahnen, Sterne, Adler nutzen, um das Schreiben glaubwürdiger zu machen. Auch die Anlehnung an Namen seriöser Anbieter oder staatlicher Einrichtungen ist ein beliebtes Mittel der Verschleierung.
Was kann man dagegen tun?
Kurt Geyer, Fachberater im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben rät, dass das Wichtigste bei derartigen Aufforderungen das vollständige und genaue Lesen des Schreibens ist, denn diese Anbieter versuchen die Unachtsamkeit und Ungenauigkeit des Formularlesers auszunutzen, in dem versteckt im Kleingedruckten auf die Kostenpflicht des Angebots verwiesen wird. Indizien von Abzocke sind, wenn der Name des Verlages nicht deutlich erkennbar ist, der Sitz des Verlages im Ausland ist, nur eine (ausländische) Faxnummer ersichtlich ist oder Vertreter unangemeldet erscheinen.
Geyer weiter: „Ist man in die Adressbuchfalle getappt, sollte der Vertrag umgehend wegen arglistiger Täuschung oder Irrtum angefochten werden. Wurde bereits Geld bezahlt, sollte diese Summe zusammen mit der Anfechtung zurückgefordert werden. Zusätzlich sollte vorsorglich eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden, um eine automatische Verlängerung des Vertrages zu vermeiden.“
Kommt daraufhin eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung des Anbieters oder gar ein Mahnbescheid vom Gericht, sollte sich der Betroffene anwaltlich beraten lassen. „Eine Klage ist nicht immer ratsam, da die Gerichte diesbezüglich uneinheitlich entscheiden. Es gibt einige Fälle, in denen der Schwerpunkt des Versäumnisses beim Unterzeichner gesehen wurde, da er nicht genau genug gelesen habe, was er unterschreibt. Dann muss man die oft drei- oder vierstellige Gebühr für die Eintragung zahlen“, so Geyer.