Eine 21-Jährige bestellte im Internet eine „Gratisprobe“ für ein Schlankheitsmittel. Einige Tage später verweigerte die junge Frau die Annahme einer kostenpflichtigen Warensendung. Einige Wochen später erhielt sie eine Mahnung über die Zahlung von ca. 155 Euro, weil nach Ansicht des Versenders des Schlankheitsmittels ein kostenpflichtiger Vertrag entstanden ist. In der Werbeanzeige wird auf eine Kostenpauschale für die Zusendung der „Gratisprobe“ hingewiesen.
In den AGBs der Firma wird außerdem darauf hingewiesen, dass, falls keine Kündigung erfolgt, durch die Übersendung der Gratisprobe, ein kostenpflichtiger Vertrag eingegangen wird. Jetzt muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt prüfen. Die Polizei rät, auch bei anscheinend kostenlosen Warenlieferungen, nicht nur die Werbeanzeige, sondern auch das Kleingedruckte, genau zu lesen, damit man keinen finanziellen Nachteil erlangt.
(PI Bad Wörishofen)