Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Antrag auf Nichtigerklärung der Baugenehmigung für die Inselhalle einschließlich Parkhaus am 28. September 2015 abgelehnt. Er sei unzulässig und bereits wegen fehlender Antragsbefugnis abzulehnen.
Der Kläger hatte Ende August seine Einwände damit begründet, dass eine Genehmigung nach § 34 BauGB nicht zulässig sei und europäisches Recht missachtet werde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in allen Punkten abgelehnt. Trotz des bloßen Eilverfahrens ist dem Beschluss anzumerken, dass das Gericht sich auch inhaltlich mit allen Beschwerdepunkten gegen die Baugenehmigung befasste.
Detailliert geht es auf alle Punkte, wie etwa die fristgerechte öffentliche Bekanntmachung, den bereits im März 2015 erteilten Vorbescheid für das Vorhaben und die nach § 34 BauGB planungsrechtliche sowie die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit ein.
OB Dr. Ecker: „Die Stadt hat weder gegen den Gleichheitssatz verstoßen, noch Aspekte des Denkmal- oder des Umweltschutzes vernachlässigt.“
In der Begründung des Beschlusses heißt es weiter, dass es sich – die gesamte Insel betrachtend – um ein Mischgebiet handelt. Somit füge sich das Parkhaus in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch gibt es keinen Anspruch auf Erhaltung einer bestimmten, historisch gewachsenen städtebaulichen Umgebung.
OB Dr. Ecker: „Wir freuen uns, dass die Bauarbeiten ungestört weitergehen können. Allein die Behinderungen, die die Bauphase für den Straßenverkehr auf der Insel mit sich bringt, lassen uns wünschen, dass der Neubau fristgerecht fertig gestellt werden kann.“