
05.12.2012 - 16:38
Am Dienstagvormittag konnte die Identität des damaligen Waffenbesitzers ermittelt werden. Die Allgäuer Schule, an welcher dieser Schüler unterrichtet wird, wurde umgehend verständigt. Seitens der Schule wurde der Schüler im unmittelbaren Anschluss aus dem Unterricht genommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Memmingen erging ein Durchsuchungsbeschluss für die (elterliche) Wohnung des 13 Jährigen. Im Rahmen der Durchsuchung konnte im Zimmer des Jungen eine Schreckschusswaffe aufgefunden und sichergestellt werden. Nachdem im Anschluss die Identität des Besitzers der Munition erfragt worden war, konnten bei diesem 14-jährigen Schüler 28 Patronen sichergestellt werden. Der Verbleib von ca. 10 fehlenden Patronen ist noch nicht geklärt.
Die Ermittlungen zur Herkunft der sichergestellten Gegenstände ergaben, dass der strafunmündige 13 Jährige, bei dem die Schreckschusswaffe gefunden worden war, vor mehreren Wochen zu Besuch bei einer Freundin war, deren Vater Jäger ist. Nach bisherigen Erkenntnissen gelangte er hierbei an den Schlüssel für den Waffentresor und entwendete die Schusswaffe sowie eine Schachtel mit Munition. Dass die Gegenstände bereits seit über einem Monat fehlten, war von dem 45-jährigen Jäger noch nicht bemerkt worden.
Aufgrund des Sachverhalts wurde das Landratsamt Unterallgäu als zuständige Waffenbehörde verständigt. Eine Überprüfung der Verwahrung der Waffen und der Munition bei dem Mann am Mittwochvormittag ergab, dass die erlaubnispflichtigen Waffen ordnungsgemäß in einem Waffenschrank untergebracht waren, jedoch nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um den Zugang zum Waffenschrank zu verhindern. Das Landratsamt wird daher ein Bußgeldverfahren einleiten und den Widerruf der Waffenbesitzkarte prüfen.
Die bisherigen Ermittlungen haben bei keinem der beteiligten Schüler einen Zusammenhang mit Drohungen gegen Dritte ergeben, so dass derzeit von einem Eigentumsdelikt und Verstößen gegen das Waffengesetz auszugehen ist. Da die Schreckschusswaffe nicht zum Verschießen der Munition geeignet ist, bestand keine unmittelbare Gefahr für andere Personen.