Transparenzregister: Pflichten und Möglichkeiten für Vereine
Aktuell erhalten viele Vereine Post der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Gefordert werden Gebühren für das Führen des Transparenzregisters für die vergangenen vier Jahre. Da das Thema vielen unbekannt ist, informiert die Servicestelle EhrenAmt gemeinsam mit Rechtsanwalt Richard Didyk zu den Meldepflichten für Vereine und wie sich Vereine von der Gebühr befreien lassen können.
Mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes wurde mit dem Transparenzregister ein neues Register geschaffen, welches umfassende Auskunft über die sogenannten wahren wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen gibt. Für diese Organisationen besteht eine Meldepflicht. Diese gilt auch für eingetragene Vereine, die ihre Meldepflicht allerdings bereits durch Eintragung im Vereinsregister erfüllt haben. Von dem Thema nicht betroffen sind dagegen nichteingetragene Vereine. Unabhängig von einer Meldepflicht besteht für eingetragene Vereine jedoch die Pflicht, die für die Führung des Transparenzregisters erforderlichen Gebühren zu bezahlen.
Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne des Paragraphen 52 mit 54 Abgabenordnung verfolgen, haben allerdings die Möglichkeit, eine Gebührenbefreiung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bescheinigt ist. Die Befreiung gilt dann für die Gebührenjahre, für die durch das Finanzamt die Freistellung bestätigt ist und für die ein rechtzeitiger Antrag auf Befreiung gestellt worden ist. Wird der Antrag beispielsweise erst im Laufe des Gebührenjahres eingereicht, gilt die Befreiung für das gesamte Jahr. Diese Änderung greift ab 1. Januar 2020, eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich. Der Antrag ist über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de einzureichen.
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