Zweitwohnungsbesuch nur mit triftigen Grund zulässig
Das Landratsamt Oberallgäu weist darauf hin, dass die Anreise zu einer Zweitwohnung nur zulässig ist, wenn ein triftiger Grund vorliegt! Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, dazu gehört z. B. die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder der Lebensmitteleinkauf oder Arztbesuche. Bloße Fahrten zum Zweitwohnsitz oder Dauercampingplatz ohne triftigen Grund dürfen nicht stattfinden. Bitte überlegen Sie daher, ob diese Fahrt jetzt zwingend notwendig ist oder auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann, insbesondere, wenn Sie hierfür öffentliche Verkehrsmittel nutzen müssen.
"Das Oberallgäu ist stark durch die Nutzung von Zweitwohnungen betroffen. Ziel aller Maßnahmen ist es, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Jede Zweitwohnungsnutzung unterlaufe die derzeitigen Anstrengungen, das Reiseaufkommen drastisch zu verringern und das Gesundheitssystem im Oberallgäu bestmöglich zu entlasten. Wir raten daher dringend von der Nutzung der Zweitwohnungen ab." appelliert Landrat Anton Klotz.


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