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Sendung: Guten Abend Allgäu
 
 
Rechtsexperte Michael Moser
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Oberallgäu - Sonthofen
Montag, 10. Juni 2013

Rechtsexperte Michael Moser beantwortet Ihre Fragen

Wie gefährlich Alkohol im Übermaß im Allgemeinen ist braucht nicht betont zu werden. Am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot aussprechen, besonders dann, wenn gefahrgeneigten Arbeiten nachgegangen wird, wie z.B. das Bedienen von Maschinen, das Bewegen von schweren Lasten oder auch das Führen von Kraftfahrzeugen.

Alkohol am Arbeitsplatz – Verlust der Versicherung

So sind Arbeitnehmer auf dem Weg nach und von dem Ort ihrer Arbeitstätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn der Versicherte absolut fahruntüchtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum während der Arbeit nicht verhindert hat. Dies entschied jüngst der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) (Az L 9 U 154/09).

Ein 30-jähriger Vater von zwei Kindern verstarb im September 2007 auf der Heimfahrt nach seiner Arbeit in einer Eisengießerei. Der Mann wurde 1 ½ Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht tot im Straßengraben aufgefunden. Eine Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Hinterbliebenen ab, weil die absolute Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. Die Ehefrau des Verstorbenen klagte gegen den ablehnenden Bescheid und argumentierte, dass im Betrieb Alkoholkonsum während der Arbeit üblich und vom Arbeitgeber toleriert werde obwohl ein Alkoholverbot im Betrieb ausgesprochen gewesen sei.

Alkohol kostet die Hinterbliebenenversorgung

Die Richter des LSG gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die absolute Fahruntüchtigkeit, die bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vorliege, sei die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall gewesen. Alkoholmissbrauch stelle eine eigenverantwortliche Schädigung dar. Unterlasse es der Arbeitgeber, diesen während der Arbeitszeit zu unterbinden, führe dies allenfalls zu einer untergeordneten Mitverursachung. Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht käme nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber keinerlei Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen eines Pkw im verkehrsuntüchtigen Zustand getroffen hätte. Mit dem erteilten Alkoholverbot, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke habe der Arbeitgeber des Verstorbenen jedoch die gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen.

Im konkreten Fall kostete der Alkoholkonsum des Betroffenen ihm das Leben und seiner Familie die Hinterbliebenenversorgung.

Wenn Sie Fragen rund um den Arbeitsplatz haben -fragen Sie gerne unseren Rechtsexperten Michael Moser!


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