Moderator: Hits der 70er bis Heute
Sendung: Der AllgäuHIT-MIX
 
 
Rechtsexperte Michael Moser
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Oberallgäu - Sonthofen
Montag, 10. Juni 2013

Rechtsexperte Michael Moser beantwortet Ihre Fragen

Liebe Leserinnen und Leser,

Autofahrer mit Promille am Steuer – diese Problematik ist hinreichend bekannt. Was aber passiert, wenn ein Radfahrer mal „zu tief ins Glas geschaut hat“ und sich statt ans Steuer zu setzen in den Sattel schwingt?

1,6 Promille Grenze

Wenn der Radfahrer mit 1,6 oder mehr Promille erwischt wird, so kann ihm sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden. Allerdings geschieht dies wegen § 69 Strafgesetzbuch (StGB) nicht durch das Gericht; denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

Vielmehr erhält die Fahrerlaubnisbehörde von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine entsprechende Mitteilung über den Erlass eines Strafbefehls oder den Ausgang des entsprechenden Strafverfahrens. Dann wird zunächst nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Daraufhin wird die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist.

Veranschaulicht wird diese Problematik in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 11 CS 12.822.

In diesem Verfahren war der Betroffene als Fahrradfahrer ohne Fremdeinwirkungen gestürzt und erheblich verletzt worden. Auf Veranlassung der Polizei wurde eine Blutprobe im Krankenhaus entnommen.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl verhängte das Amtsgericht Bamberg gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten hatte ergeben, dass die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt mindestens 1,66 Promille betragen hatte. In diesem Zustand war der Fahrradfahrer bereits 5 km vor dem Unfall gefahren.

Auf Verlangen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde brachte der Betroffene ein Gutachten (MPU) bei. Diesem Gutachten zufolge war zu erwarten, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, und dass er das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht zuverlässig trennen kann. Das Gutachten führte auch aus, dass Personen, die mit einer über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilnehmen, wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt kontrollierbare Alkoholmengen gewöhnt seien.

Der Führerschein ist weg!

Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Betroffenen daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, ihn unter Fristsetzung zur Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert und untersagte ihm auch das Führen von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen.

Wenn Sie Fragen rund ums Verkehrsrecht haben – fragen Sie gerne unseren Rechtsexperten Michael Moser!


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