Klage gegen Abschussplan für Gamswild im Kürnacher Wald scheitert
Die Untere Jagdbehörde beim Landratsamt Oberallgäu hatte in Abstimmung mit der Hegegemeinschaft Buchenberg einen Abschussplan Gamswild für die Jahre 2021/2022 festgelegt, wonach im Bereich Kürnacher Wald 15 Stück Gamswild geschossen werden sollen. Der Verein "Wildes Bayern e.V" hatte dagegen geklagt, das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen.
Die Untere Jagdbehörde hatte zum 1. April 2021 beim Landratsamt Oberallgäu in Abstimmung mit der Hegegemeinschaft Buchenberg eine Abschussplanung Gamswild festgelegt, wonach im Bereich der acht Jagdreviere der Hegegemeinschaft 15 Stück Gamswild geschossen werden sollen. Der Entscheidung waren eine Ortsbegehung im Jahr 2019 sowie weitere Untersuchungen zur Situation und Entwicklung des Gamswildbestandes vorangegangen. Auch eine von den Forstbehörden durchgeführte langjährige Beobachtung der Verbisssituation des Waldes war mit berücksichtigt worden.
Der Verein "Wildes Bayern e.V." hatte gegen diesen Abschussplan geklagt. Die Begründung des Vereins: Es gäbe lange nicht so viel Gamswild im betreffenden Kürnacher Wald wie von den Behörden angenommen. Die Klage blieb erfolglos. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg kam zu dem Ergebnis, dass der klagende Verein wegen der im Bereich des Kürnacher Waldes bestehenden Sondersituation mit einem unstreitig geringen Gamswildbestand berechtigt ist, eine gerichtliche Prüfung der Abschussplanung anzustrengen. Dabei beschränkt sich diese Prüfung nach Auffassung der Kammer allerdings auf die Einhaltung umweltbezogener Vorschriften, während Verstöße gegen verfahrensrechtliche Regelungen des Jagdrechts durch Naturschutzvereinigungen grundsätzlich nicht gerügt werden können.
In der Sache ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, dass die Untere Jagdbehörde unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse, insbesondere der Besonderheiten des Gamswildbestandes im Bereich der Kürnach und der Verbisssituation, eine zutreffende Abschussplanung vorgenommen hat. Die vom Landratsamt festgelegte Abschusszahl von 15 Stück Gamswild befindet sich in einem vertretbaren Zahlenrahmen, so dass durch den Abschussplan eine Gefährdung des Gamsbestandes in der Kürnach nicht gegeben ist. Auch ein vom Kläger vorgelegter Projektbericht sei nicht geeignet gewesen, den Abschussplan in Frage zu stellen, weil sich daraus keine hinreichend tragfähigen Zahlen für einen deutlich kleineren oder gar gefährdeten Gamsbestand ergeben würden.
Gegen das Urteil (Au 8 K 21.1895) kann der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen
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