Disziplinarverfahren gegen Bürgermeisterin Zeller
Die Landesanwaltschaft Bayern hat heute ein Disziplinarverfahren gegen die 1. Bürgermeisterin der Allgäuer Gemeinde Bolsterlang, Monika Zeller, eingeleitet. Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, heißt es in einer Pressemitteilung.
Gegen die kommunale Wahlbeamtin besteht der Verdacht, der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nahe zu stehen und damit die Gründung und das Fortbestehen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern sowie der darauf basierenden Rechtsordnung in Abrede zu stellen.
Die kommunale Wahlbeamtin soll einen Antrag auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) beantragt und dabei für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Angaben zur Person gemacht haben. Daneben soll die kommunale Wahlbeamtin aktiv daran mitgewirkt haben, dass einem bekannten Redner aus den Kreisen der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Frühjahr 2016 ein Raum der Gemeinde Bolsterlang für eine Vortragsveranstaltung überlassen wurde. Sie soll an dieser Veranstaltung selbst teilgenommen und nicht verhindert haben, dass der Vortragende das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ verbreitet hat.
Der Landrat des Landkreises Oberallgäu hat mit Schreiben vom 04.04.2017 seine Disziplinarbefugnisse an die Landesanwaltschaft Bayern übertragen und um Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gebeten.
Der kommunalen Wahlbeamtin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis Anfang Mai 2017 gegeben. Nach Vorliegen der Stellungnahme sowie weiterer Ermittlungen des Sachverhalts wird die Landesanwaltschaft Bayern die nächsten Schritte prüfen.
Das Bayerische Disziplinargesetz sieht bei ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten als mögliche Disziplinarmaßnahmen den Verweis, die Geldbuße und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor. Zudem besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung, wenn entweder im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden oder durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt wird.


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