Tierskandal im Allgäu: 2 Jahre und 10 Monate Haft für Landwirt
Das Urteil im Tierskandal rund um zwei Landwirte aus dem Allgäuer Bad Grönenbach ist gefallen. Das Landgericht Memmingen hat den jüngeren der beiden Angeklagten zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Sein Vater erhielt eine Bewährungsstrafe.
Wegen der "quälerischen Misshandlung von Wirbeltieren durch Unterlassen" hat das Landgericht Memmingen einen 68-jährigen Landwirt aus Bad Grönenbach zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt, sein 25-jähriger Sohn muss für zwei Jahre und zehn Monate ins Gefängnis und darf für die Dauer von fünf Jahren keine Tiere mehr halten. "Unterlassen" deshalb, weil den Angeklagten nicht vorgewurfen wurde, die Tiere selbst gequält zu haben, sondern dass sie keinen Tierarzt gerufen haben. Dem älteren Landwirt wurden fünf Fälle, dem Jüngeren zehn Fälle zur Last gelegt.
Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren besteht gerade noch die Möglichkeit, diese zur Bewährung auszusetzen, erklärt der Pressesprecher des Landgerichtes Memmingen, davon hat das Gericht beim Älteren Gebrauch gemacht. Zudem haben beide ein Tierhalte- und Betreuungsverbot für fünf Jahre. Der 68-Jährige muss zudem eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen, hier wurde eine Art Gnadenhof ausgesucht.
Der Vorsitzende sprach in seiner etwa einstündigen Urteilsbegründung von „verheerenden Bedingungen vor Ort“. Auf den völlig überfüllten Hofstellen, auf denen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Liegeplätze in keinerlei Relation zur Anzahl der dort gehaltenen Tiere standen, stand der Kot bis zu einem halben Meter hoch. Trotz offensichtlicher Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Rinder und Kälber und wiederholter konkreter behördlicher Vorgaben zur Beseitigung der Missstände (Originalton des Richters: “Ignoranz gegenüber behördlichen Vorgaben“), zogen die Angeklagten Tierärzte entweder gar nicht oder zu spät hinzu. Hierdurch erlitten die betroffenen Tiere länger andauernde erhebliche Schmerzen und mussten als Folge oftmals notgetötet werden.
Die unterschiedliche Strafhöhe resultiert in erster Linie aus der unterschiedlichen Anzahl von Fällen, für die die Angeklagten verurteilt wurden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Fall nicht einem betroffenen Tier entspricht, sondern regelmäßig jeweils mehrere Tiere betroffen waren. Die Angeklagten haben sich im Laufe der Verhandlung eingelassen. Sie haben ihr Verhalten mit Betriebsblindheit und Überforderung begründet und erklärt, dass ihnen die schlimmen Zustände erst aufgrund der angefertigten Fotos bewusst geworden seien und es ihnen leid tue.
Im Lauf der 17-tägigen Hauptverhandlung, in der zahlreiche Zeugen und Sachverständigen vernommen wurden, wurden, mit der Zustimmung aller Beteiligten, weitere Tatvorwürfe, die Gegenstand des Verfahrens waren, wie zum Beispiel das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, eingestellt. Dies geschah, da nach Überzeugung der Kammer die dafür zu erwartenden Strafen neben den Strafen für die verbleibenden Tatvorwürfe (die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz), nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würden.
Gegen das Urteil können die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten innerhalb einer Woche Revision einlegen. Der Bundesgerichtshof prüft dann das Verfahren auf Rechtsfehler. Das heißt die Beweisaufnahme wird nicht nochmals durchgeführt.


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