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Rathaus Memmingen
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Memmingen
Donnerstag, 17. Dezember 2015

Keine Feuerwerkskörper in Memminger Altstadt

Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I. S. 3518), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) erlässt die Stadt Memmingen folgende

Allgemeinverfügung

 

Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2015 (Silvester) und 01. Januar 2016 (Neujahr) im Bereich der Memminger Altstadt, innerhalb der Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug in`s Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße und Mulzergraben verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Westertorplatz und die Grünanlage Reichshain. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

 

Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern generell verboten.

 

Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

 

Gründe:

1.

Die historische Altstadt von Memmingen wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Gerade der Marktplatz war in der Vergangenheit an Silvester der Anziehungspunkt in der Innenstadt. Dabei wurde eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien) abgefeuert und abgebrannt. Immer wieder kam es, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen und unsachgemäßen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und die Bausubstanz der historischen Altstadt.

Aus diesen Gründen wurde bereits in den vergangenen Jahren für Silvester und Neujahr ein Verbot des Abbrennens und Abschießens von Feuerwerkskörpern der Klasse II für die Memminger Altstadt erlassen. An Silvester 2013 und 2014 wurde das Abbrennverbot nach Mitteilung der PI Memmingen weitestgehend eingehalten. Von den diensthabenden Polizeibeamten wurde in den Vorjahren an Silvester im Altstadtgebiet auch mittels Lautsprecherdurchsagen auf das Abbrennverbot hingewiesen.

Die zu beteiligenden Stellen befürworteten auch an Silvester 2015 und Neujahr 2016 ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie II in der Memminger Altstadt zu erlassen.

 

2.

Die Stadt Memmingen ist zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 nach § 36 Sprengstoffgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZuStV-GA) i. V. m. Nrn. 28.4 Buchstabe b und 28.5 der Anlage zur ZuStV-GA und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG örtlich zuständig.

Rechtsgrundlage für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 am 31. Dezember 2015 (Silvester) und 01. Januar 2016 (Neujahr) ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Hiernach kann die Stadt Memmingen als zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember (Silvester) und am 01. Januar (Neujahr) nicht abgebrannt werden dürfen. Die Anordnungen dürfen sich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert.

Aufgrund der engen Bebauung in der Memminger Altstadt und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes, als auch ein mögliches großes potentielles Schadensausmaß mit erheblichen Gefahren im Brandfall für Leib und Leben der Altstadtbewohner. Gerade die denkmalgeschützte, historische Baustruktur, die zu großen Teilen aus dem Mittelalter stammt, ist Brandgefahren in besonderem Maße ausgesetzt. Zudem weisen die historischen Häuser mit ihrer kleinräumigen Struktur und zum Teil umschlossenen Innenhöfen unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerksraketen auf.

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst die historische Memminger Altstadt innerhalb der ursprünglichen Stadtmauer. Aufgrund der Vielzahl der Einzeldenkmale und geschützten Ensembles oder sonstigen besonders brandempfindlichen Objekte (z. B. Hotels) und der geringen Entfernung zwischen diesen Objekten, ist eine Freigabe bestimmter Plätze zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht möglich. Lediglich der Bereich des Westertorplatzes und Reichshain können von dem Abbrennverbot ausgenommen werden.

Ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist geeignet, um Brände in der historischen Bausubstanz der Memminger Altstadt zu verhindern. Das Verbot ist auch erforderlich, da sich der Schutz der historischen Altstadt und seiner Bewohner vor fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern mit anderen, milderen Mitteln nicht gewährleisten lässt.

Das Abbrennverbot ist angemessen. Es beschränkt die Bewohner und Besucher der Memminger Altstadt nicht unzumutbar in ihren Rechten. Insbesondere erfolgt nur ein geringer Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gegenüber dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG tritt hier das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit zurück. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Personen- und Sachschäden überwiegt das private Interesse des Einzelnen am Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne behördliche Einschränkungen im Bereich der historischen Memminger Altstadt. Es ist nicht unzumutbar, für das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern auf andere öffentlichen Straßen und Plätze im Stadtgebiet Memmingens auszuweichen.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Der vorbeugenden Gefahrenabwehr, insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz, kommt durch die durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 entstehenden Gefahren für die in der Memminger Altstadt und ihrer Bewohner, eine besondere Bedeutung zu. Im öffentlichen Interesse ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Es kann mit dem Vollzug nicht zugewartet werden, nachdem durch die Einlegung einer Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung gegen diese Allgemeinverfügung einträte. Der Eigentumsschutz und die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen Altstadt sowie und insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Altstadtbewohner ist hier gegenüber dem Interesse Einzelner am ungehinderten Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 abzuwägen. Dabei überwiegt der Schutz der genannten elementaren Rechtsgüter gegenüber dem Privatinteresse am Abbrennen dieser Gegenstände am 31. Dezember (Silvester) und 01. Januar (Neujahr).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Memmingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

-Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sprengstoffrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

-Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

-Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

 

Hinweis:

Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung haben aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.


Tags:
sprengstoffgesetz verordnung feuerwerkskörper allgäu


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