Fischertagsverein Memmingen: Nun dürfen auch Frauen ausfischen
Künftig dürfen auch Frauen beim Fischertag in Memmingen mit ausfischen und damit auch die "Königswürde" erlangen. Der Fischertagsverein Memmingen hat in seiner Deligiertenversammlung die Satzung dahingehend geändert und das Wort "männliche" gestrichen. Vorausgegangen ist dieser Änderung die Klage eines weiblichen Vereinsmitglieds, das auch beim ausfischen mitmachen wollte.
Bislang war die Regelung laut Satzung folgendermaßen: "Zur Wahrung der jahrhundertealten Tradition haben nur männliche Mitglieder des Vereins, die mindestens seit 5 Jahren ihren Erstwohnsitz in Memmingen haben [...] das Recht zum Ausfischen des Stadtbaches" und damit zur Erlangung der "Königswürde". Der Verein hat nun das Wort "männliche" aus diesem Absatz gestrichen - demnach dürfen künftig auch weibliche Vereinsmitglieder mit ausfischen.
Der Hintergrund
Ein weibliches Vereinsmitglied hatte gegen die ursprüngliche Fassung geklagt - der Verein verstieß damit in ihren Augen gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung. Das Amtsgericht Memmingen hatte ihrer Klage 2020 stattgegeben, der Fischertagsverein hatte Einspruch eingelegt, das Landgericht Memmingen hatte den Einspruch 2021 abgelehnt. In der Urteilsbegründung argumentierte das Gericht, dass die Klägerin durch die "Nichtzulassung beim Ausfischen [...] keinen gravierenden Nachteil" erleide. "Das allgemeinpolitische Ziel der Klägerin, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen, ist kein ausreichendes eigenes Interesse der Klägerin." Jedoch verstoße der Fischertagsverein gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung - der Verein behandle weibliche Vereinsmitglieder anders als männliche, ohne vereinsrechtlich dafür einen sachlichen Grund zu besitzen.
Weitere Hintergründe gibt es hier.
Mit der Änderung des entsprechenden Paragraphen der Satzung hat die Delegiertenversammlung des Fischertagvereins Memmingen nun auf das Urteil reagiert.
Zusätzlich wurde der Satzung nun eine Präambel vorangestellt, laut der "aus Gründen der besseren Lesbarkeit" bei "Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern" in der Satzung die männliche Form verwendet werde. "Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung."
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