Kempten: Raubüberfall auf Wettbüro war vorgetäuscht!
Spürbare Konsequenzen werden auf die Beteiligten zukommen, die den bewaffneten Raubüberfall auf ein Wettbüro in der Klostersteige in Kempten durchgeführt hatten. Nach den Ermittlungen von Staatsanwaltschaft Kempten und Kripo Kempten war dieser vorgetäuscht. Teilgeständnisse liegen vor.
Nach Absetzen des Notrufes am späten Abend des 29. April 2022 durch den Angestellten des Wettbüros und der Durchführung erster Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen, waren die Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei von einem Raubüberfall unter Verwendung einer Pistole zum Nachteil des Wettbüros ausgegangen. An der Schwere dieses Delikts orientierten sich auch die in der Nacht und am Wochenende umfangreich durchgeführten Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei, die zum Erlass eines Untersuchungshaftbefehls gegen den 19-jährigen tatverdächtigen Räuber geführt hatten. Bei seiner Festnahme noch in derselben Nacht waren Tatwaffe und Teile der Tatbeute aufgefunden worden.
Je tiefer die Kriminalbeamten die Geschehnisse jedoch beleuchteten, umso mehr kamen Zweifel am zunächst angenommenen Vorgehen des 19-Jährigen auf. Letztendlich erhärteten sich auch Verdachtsmomente gegen den Angestellten des Wettbüros, weswegen auch gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In dessen Verlauf konnten Beweismittel erhoben werden, welche die Annahme der Ermittler bestätigten.
Zwischenzeitlich stehen der 19-Jährigen und der 23-jährigen Angestellten im Verdacht, die Tat gemeinsam vorgetäuscht zu haben, um an das im Wettbüro befindliche Bargeld zu gelangen; diesbezüglich liegen Teilgeständnisse vor. Das Motiv der Männer liegt nach bisherigen Erkenntnissen in einer Geldnot. Die nun anstehenden Konsequenzen werden deutlich zu spüren sein: gegen beide Männer dauern die Ermittlungen wegen des gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat, eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen der Unterschlagung des Geldes noch an. Hinsichtlich des 19-Jährigen kommen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hinzu.
Darüber hinaus sind Regressforderungen seitens des Wettbüros ebenso nicht auszuschließen, wie arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Angestellten. Schlussendlich prüft die Polizei, ob den beiden die bisher entstandenen Kosten für die Polizeiermittlungen in Rechnung gestellt werden können.
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