36-Jähriger in Kempten zu acht Jahren Haft verurteilt
Die 1. Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) hat am 10.11.2020 einen 36-jährigen Mann wegen eines minder schweren Falls des Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Zugrunde lag, dass der Angeklagte in den Abendstunden des 08.03.2020 im Zimmer eines Lindauer Hotels seine Ehefrau mit einem Messer derart schwer verletzte, dass diese gegen 22:05 Uhr trotz eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen aufgrund des massiven Blutverlusts verstarb.
Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, das Messer auf seine auf dem Bett sitzende Frau geworfen zu haben. Dieser Einlassung folgte die Kammer nicht, sondern ging aufgrund der gerichtsmedizinischen Gutachten davon aus, dass der Angeklagte seiner Frau einen Stich im Bereich der Leistengegend zugefügt hatte. Das Gericht ging aufgrund der Beweisaufnahme weiter davon aus, dass die Ehe bereits seit Längerem zerrüttet gewesen und es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen war.
Die Kammer kam aufgrund der getroffenen Feststellungen zu der Überzeugung, dass der Angeklagte aufgrund der Gefährlichkeit seiner Handlung die Möglichkeit des Todeseintritts erkannte und dies zumindest billigend in Kauf nahm. Daher konnte eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erfolgen.
Da laut dem vernommenen psychiatrischen Sachverständigen bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine akute Belastungsreaktion vorlag, ging die Kammer von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten und einem minder schweren Fall des Totschlags aus. Das Gesetz sieht für diesen Tatbestand einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Trotz einer zum Tatzeitpunkt bestehenden erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten wurde nicht dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Kammer war aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen davon überzeugt, dass die Tat nicht auf die Alkoholisierung des Angeklagten zurückzuführen war und im Übrigen auch nicht mit weiteren Gewalttaten zu rechnen sei.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich zumindest teilweise zum objektiven Tatgeschehen geständig gezeigt hatte, bislang noch nicht nennenswert strafrechtlich in Erscheinung getreten war und im Tatzeitpunkt eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft können das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.


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