Geflügelpest: Lindau weist Beobachtungsgebiet aus
Zum Schutz der Geflügelhaltungen im Landkreis Lindau wurde aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest im Bereich der Gemeinde Isny im Allgäu, Landkreis Ravensburg, ein Beobachtungsgebiet mit speziellen Regelungen eingerichtet. Dieses Beobachtungsgebiet umfasst im Landkreis Lindau Bereiche der Gemeinden Maierhöfen und Gestratz ). Im Landkreis Lindau selbst wurde in diesem Jahr noch kein Fall der Geflügelpest nachgewiesen. Die Maßnahmen innerhalb des Beobachtungsgebiets betreffen gewerbliche und private Tierhalter:
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1. Wer in einem Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Landratsamt Lindau (Bodensee) anzuzeigen und zwar unter der Telefonnummer 08382 270-502 oder per Mail an Veterinaeramt@landkreis-lindau.de.
2. Es dürfen weder gehaltene Vögel, noch Fleisch, Eier oder sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von Geflügel und Federwild in einen noch aus einem Bestand innerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht werden. Futtermittel darf aus einem solchen Bestand ebenfalls nicht verbracht werden.
3. Jeder private und gewerbliche Tierhalter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass • die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen. • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
4. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden 2 sind, müssen unverzüglich nach jeder Beförderung gereinigt und desinfiziert werden. Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist.
5. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
6. Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildbestands nicht frei gelassen werden. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes ist unter anderem veröffentlicht auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-lindau.de.
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