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(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Bodensee - Lindau
Donnerstag, 29. Oktober 2020

Coronaampel im Landkreis Lindau nun auch dunkelrot

Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Lindau seit heute, 29. Oktober, mit einem Wert von 107,34 über dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Es gilt damit die am 23. Oktober von der Staatsregierung neu eingeführte Stufe „dunkelrot“ der Bayerischen Corona-Ampel. „Die Entwicklungen der vergangenen zwei Wochen bereiten mir große Sorge, da die Infektionszahlen immer schneller ansteigen. Ich appelliere deshalb an alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger weiter durchzuhalten und soweit wie möglich die Kontakte zu reduzieren. Nur wenn wir alle gemeinsam an einem Strang ziehen und auf einander Acht geben, haben wir eine Chance das Infektionsgeschehen in den Griff zu bekommen,“ sagt Landrat Elmar Stegmann.

Die Regelungen gelten ab Freitag, 30. Oktober um 0 Uhr und zwar laut aktueller 7. Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung so lange, bis die 7-TageInzidenz für fünf Tage in Folge unter 100 liegt. Aufgrund der gestrigen Bund-Länder-Beschlüsse werden die bisherigen Regelungen durch die Bayerische Staatsregierung jedoch voraussichtlich noch weiter angepasst werden. Mit der Verordnung zur Änderung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung müssen die bereits bestehenden Schutzmaßnahmen ab morgen Freitag, 30. Oktober 2020, 0 Uhr, noch einmal verschärft werden:

Die Sperrstunde für die Gastronomie, das Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen sowie das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen wird auf 21 Uhr vorverlegt

Es sind nur maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art zugelassen (mit Ausnahme von Kirchenveranstaltungen, Demonstrationen und Hochschulen).

Diese Regelungen gelten somit bei der Stufe „Dunkelrot“ bis die Regelungen durch die Bayerische Staatsregierung aufgrund der gestrigen Bund-Länder-Beschlüsse angepasst werden:

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht, die bereits seit der Warnstufe „Rot“ an allen Jahrgangsstufen der Schulen besteht, bleibt aufrechterhalten. Sie gilt auch weiterhin überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen, am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, in den Schulen und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen, in Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, Kinos und Theatern auch am Platz.

Als stark frequentierte Plätze gelten im Landkreis Lindau (Bodensee) derzeit:

Im Stadtgebiet von Lindau (Bodensee):

- alle öffentlich zugänglichen Straßen, Wege und Plätze auf der Insel einschließlich der Seebrücke sowie des Parkhauses P4 an der Inselhalle

- alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZUP in der Anheggerstraße zwischen Kolpingstraße und Ludwig-Kick-Straße

- der Berliner Platz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Berliner Platz

- der Aeschacher Markt einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Aeschacher Markt

- alle öffentlich zugänglichen Freiflächen rund um das Einkaufszentrum Lindaupark

Im Stadtgebiet von Lindenberg i.Allgäu:

- Verkehrsberuhigter Bereich der Hauptstraße von der Bräuhausstraße bis Einmündung in die Bismarckstraße

- Bahnhofstraße

- alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZOB in der Bismarckstraße

- Fußgängerweg vom Parkplatz in der Au zum Waldsee, Waldseepromenade und Waldseerundweg

In der Gemeinde Wasserburg a. Bodensee:

- der Lindenplatz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Lindenplatz

- alle öffentlich zugänglichen Flächen auf der Halbinsel Wasserburg ab Einmündung Halbinselstraße/Mooslachenstraße

- die Parkplätze beim Freischwimmbad Aquamarin sowie in der Mooslachenstraße

- alle öffentlich zugänglichen Flächen in einem Umkreis von 50 m rund um den Bahnhof

In allen Städten, Märkten und Gemeinden im Landkreis Lindau (Bodensee):

- alle öffentlich zugänglichen Gehwege und Vorplätze an Schulen werktags in der Zeit von 7 bis 17 Uhr

- alle öffentlich zugänglichen Parkplätze, Tiefgaragen und Wegeflächen von Supermärkten, Einkaufszentren und Fachmärkten Die Maskenpflicht gilt hier für Fußgänger.

Ob diese Bereiche noch weiter ausgeweitet werden wird anhand der weiteren Entwicklung entschieden. Hinweis: Kraft Gesetzes gilt eine Maskenpflicht bereits an allen Haltestellen des ÖPNV, ebenso auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen von Freizeiteinrichtungen.

Schulen

Unter Gesamtbewertung des Infektionsgeschehens im Landkreis sind folgende Maßnahmen an allen Schulen weiterhin umzusetzen:

- Die Maskenpflicht im Unterricht bleibt laut Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung MNB für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen unverändert bestehen. Allerdings können die Masken auf dem Pausenhof abgenommen werden, wenn die Schulen für die Pausen feste Gruppen bilden und die Schüler die Abstandsregeln einhalten.

- In den weiterführenden Schulen bleibt die Abstandsregel bestehen, da das Infektionsgeschehen hier deutlich stärker ist als an den Grundschulen. Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

- Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Lehrkräfte und sonstiges unterrichtendes Personal auch während des Unterrichts sowie für Personal der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung.

- Sinnvolle Maßnahmen zur Kontakt- und Aerosolvermeidung insbesondere im Sportund Musikunterricht  

- Eine (etwaige) Notbetreuung ist eingeschränkt zulässig.

- Für die Grundschulen bleibt die Abstandsregel im Unterricht aufgehoben.

Ziel bleibt weiterhin, dass alle Kinder Präsenzunterricht erhalten können und die Eltern damit bei der Betreuung der Kinder entlastet werden. Kindertageseinrichtungen Es ist weiterhin das Maßnahmenpaket für einen eingeschränkten Regelbetrieb der Stufe 3 des Rahmenhygieneplans

Kindertagesstätten (GMS vom 06.09.2020) umzusetzen.

- Das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

- Händewaschen und Handdesinfektion sind regelmäßig durchzuführen

- Die Betreuung der Kinder erfolgt in festen Gruppen

- Einnahme der Mahlzeiten in festen Gruppen 4

- Besuch mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten nur mit ärztlichem Attest 

Ob zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Notbetrieb übergegangen werden muss, wird anhand der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis bewertet.

Gastronomie

Die Sperrstunde in der Gastronomie wird von 22 Uhr auf 21 Uhr vorverlegt. Diese gilt bis 6 Uhr. In dieser Zeit darf auch an Tankstellen und allen anderen Verkaufsstellen kein Alkohol verkauft werden. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Auf den vom Landratsamt festlegten stark frequentierten öffentlichen Plätzen darf in dieser Zeit auch kein Alkohol konsumiert werden.

Private Feiern / Vereine / Genossenschaften / Eigentümerversammlungen etc.

Private Feiern und Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Geburtstage, Vereins- und Parteisitzungen u.ä. sind weiterhin auf zwei Hausstände ODER maximal 5 Personen begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Treffen im privaten oder öffentlichen Raum stattfinden. Zwei Haushalte können rein rechnerisch mehr als 5 Personen sein: Eltern mit 4 Kinder und Eltern mit 5 Kinder = 13 Personen. Diese dürfen sich treffen, es sind zwei Haushalte. Haushalt = Menschen, die in einem Hausstand zusammenleben. 5 Personen: Hier ist eine Mischung möglich, es dürfen nur nicht mehr als 5 Personen sein:

- 5 Personen aus verschiedenen Haushalten ODER

- 2 Paare UND 1 weitere Person ODER

- Eltern mit 1 Kind und 2 weitere Personen. - usw.

 

Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Der Teilnehmerkreis von öffentlichen Veranstaltungen sowie die Zahl der Besucher von Veranstaltungen wird allerdings auf maximal 50 Personen beschränkt. Dies gilt z. B. für Vereinssitzungen, Parteisitzungen, Sportveranstaltungen (Zuschauer), Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind, kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und andere Vorbereitungsarbeiten, Kinos etc.

Chöre/Musikensembles/Theater Chöre/Musikensembles/Theater:

Aufführungen und Probenbetrieb sind zulässig, allerdings gilt bei Aufführungen eine Zuschauerbeschränkung von maximal 50 Personen. Abstände sind einzuhalten, außer dies führt zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen 5 Darstellung (Theater). Auch hier empfiehlt das Landratsamt Lindau dringend einen Probenbetrieb in max. Fünfergruppen, um die Infektionsketten zu unterbrechen. Sportvereine Die Sportausübung ist generell nicht durch die Corona-Ampel reglementiert. Für Mannschaftssportarten empfiehlt das Landratsamt Lindau aus Gründen des Infektionsschutzes dringend eine Aufteilung in Fünfergruppen, die räumlich abgesetzt trainieren. Zuschauer (Sportveranstaltungen): Die Zuschauerzahlen sind auf maximal 50 Personen begrenzt. Zudem besteht Maskenpflicht, auch am Platz darf die Maske nicht abgenommen werden.

Gottesdienste und religiöse Feste

Die Kontaktbeschränkungen der Corona-Ampel gelten auch nicht für Gottesdienste und kirchliche Feste (z.B. Erstkommunion, Zusammenkünfte der Kirchen am Volkstrauertag). Religionsausübung ist ein Grundrecht, weshalb Eingriffe nicht pauschal möglich sind, sondern besonders sorgfältig im Einzelfall abgewogen werden müssen. Ein entsprechendes Infektionsschutzkonzept muss vorliegen.

Märkte etc.

Märkte und ähnliche Veranstaltungen ohne Volksfestcharakter sind ohnehin schon reguliert (Maskenpflicht / Abstand). Versammlungen Jahreshauptversammlungen von Vereinen, Genossenschaften, Eigentümergemeinschaften etc. sind gesetzlich vorgeschrieben. Das Landratsamt weist jedoch darauf hin, dass die Bundesregierung das Durchführen von Online-Mitliederversammlungen bzw. Entscheidungserhebungen im Umlaufverfahren ermöglicht hat (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hin / Bekanntmachung vom 27. März 2020, BGBl. I S. 571).

Kommunale Gremien

Für Gemeinderatssitzungen gelten weiterhin die Hinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Frühjahr (IMS v. 08.04.2020 und 07.05.2020). Sitzungen sollten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden, um unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Zur Vermeidung von Ansteckungen sind die Empfehlungen des RKI zu beachten, vor allem die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstandes von 1,5 m aller Teilnehmer. Ggf. sollen größere Räumlichkeiten genutzt werden. Hier ist aktuell von den verantwortlichen Städten und Gemeinden besondere Vernunft gefordert, um Folgen für ein komplettes Gremium plus alle anwesenden Zuhörer sorgfältig abzuwägen. Der Landkreis hat vor diesem Hintergrund vorerst alle Ausschusssitzungen abgesagt. 


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Coronavirus Ampel dunkelrot Allgäu


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