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Bodensee - Lindau
Sonntag, 4. Oktober 2020

Bayerische Einreiseregelungen für Pendler ändern sich

Ab Montag, den 05.10.2020, 24 Uhr gelten für die Berufspendler und weitere Personengruppen hier in der Region andere Regelungen für die Einreise von Vorarlberg nach Bayern: Unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland besteht für die Personen keine Quarantänepflicht, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen.

Hintergrund für diese Änderung ist, dass die bayerische Staatsregierung zwischenzeitlich interne Anwendungshinweise für die Behörden zur Einreise-Quarantäneverordnung veröffentlicht und zugleich klargestellt hat, dass Berufspendler, die in einem Risikogebiet leben und täglich zur Arbeit nach Bayern pendeln, von der Quarantänepflicht nicht erfasst werden. Gleiches gilt für Berufspendler, die in Bayern wohnen und in einem Risikogebiet arbeiten für die tägliche Rückkehr an ihren Wohnort. Dies bedeutet, dass einzig der Arbeitgeber beurteilen muss, ob die Einreise notwendig ist. Fragen hierzu beantwortet die Hotline der Staatsregierung unter der Telefonnummer 0049-89 122 220 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 15 Uhr.

Die bayerische Staatsregierung hat in internen Anwendungshinweisen zur Einreise Quarantäneverordnung insbesondere die Ausnahmetatbestände der EQV präzisiert. Diese sollen grundsätzlich so ausgelegt werden, dass der grenznahe Verkehr in möglichst weitgehendem Umfang ermöglicht werden soll, ohne die Belange des Infektionsschutzes außer Acht zu lassen. Zugleich hat die Staatsregierung klargestellt: Berufspendler, die in einem Risikogebiet leben und täglich zur Arbeit nach Bayern pendeln, werden von der Quarantänepflicht nicht erfasst. Gleiches gilt für Berufspendler, die in Bayern wohnen und in einem Risikogebiet arbeiten, für die tägliche Rückkehr an ihren Wohnort. Vor diesem Hintergrund hebt das Landratsamt Lindau (Bodensee) die mit Ziff. 1 der Allgemeinverfügung vom 24.09.2020 eingeführte 72-Stunden-Regelung für Berufspendler und Schüler mit Wirkung zum Montag, den 05.10.2020, 24 Uhr wieder auf.

Neben dem beschriebenen Ausnahmetatbestand der EQV für zwingend notwendige und 2 unaufschiebbare berufliche Einreisen gibt es für eine Sonderregelung des Landratsamtes keinen Bedarf mehr. Unternehmen, Arbeitnehmer, Schulen und alle anderen Betroffenen haben nun in der Übergangsfrist Zeit, sich auf die Neuregelung vorzubereiten und nötige Bescheinigungen auszustellen.

Wer ist betroffen?

Unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland besteht keine Quarantänepflicht für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Diese Ausnahme kann bei Personen, die in Risikogebieten wohnen und in Bayern arbeiten, insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn aufgrund von Dienstplänen, nach einem Wochenende oder ähnlichem der Auslandsaufenthalt zwischen zwei Arbeitstagen länger als 48 Stunden war (source). Dies gilt auch für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler.

Was bedeutet zwingend notwendig und unaufschiebbar?

Zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst ist die Einreise in diesen Konstellationen dann, wenn es dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, die 14-tägige häusliche Quarantäne abzuleisten oder einen Corona-Test durchzuführen und das negative Ergebnis abzuwarten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Arbeit nicht anderweitig sinnvoll erledigt werden kann als vor Ort im Betrieb, weil Vertragsstrafen drohen oder erhebliche finanzielle Verluste oder sonstige Beeinträchtigungen des Betriebs drohen, wenn die Arbeit nicht ordnungsgemäß vor Ort ausgeführt wird.

Wer beurteilt dies und wie wird dies nachgewiesen?

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nach der betrieblichen Organisation und unterliegt allein der Beurteilung des Arbeitgebers. Zur Klarstellung wird empfohlen, dass der Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut ausstellt: „Unser Mitarbeiter xy muss gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der EQV zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Er ist daher von der Quarantänepflicht nach der EQV befreit.“ Diese Regelung gilt gleichermaßen für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler. Auch hier ist jeweils Ausstellung und Mitführen einer Schulbescheinigung, Studienbescheinigung, Auftraggeberbescheinigung o.ä. sinnvoll. Wichtiger Hinweis: Eine Genehmigung durch das Landratsamt ist hierfür nicht erforderlich. Das Landratsamt kann hierzu aus Kapazitätsgründen auch nicht beraten. Fragen hierzu beantwortet die Hotline der Staatsregierung unter der Telefonnummer 0049-89 122 220 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 15 Uhr. 


Tags:
Corona Quarantäne Einreise Regelung


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