Wie wirkt sich die Corona-Notbremse im Allgäu aus?
Seit heute Nacht sind die neuen bundesweiten Regelungen in Kraft und gelten auch in Bayern seit Mitternacht.
Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr gilt wie bisher, die Ausnahme der allein ausgeübten körperlichen Bewegung wie Joggen bis Mitternacht wie im Bundesgesetz geregelt, gilt in Bayern nicht.
In Zukunft ändern sich die Bestimmungen bei einer Überschreitung der Werte an drei Tagen in Folge. Oder bei der Unterschreitung von Schwellenwerten an fünf Tagen in Folge. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt die Änderungen mittels Amtlicher Bekanntmachung weiter.
Als verbindlichen Mindeststandard für Infektionsschutzmaßnahmen gilt nun bundeseinheitlich eine 7-Tage-Inzidenz über 100. Dies bedeutet unter anderem, dass
- für geöffnete Handels- und Dienstleistungsbetriebe ab einer Inzidenz von 100 eine angepasste Kundenzahlbegrenzung gilt. Es dürfen sich nunmehr maximal ein Kunde pro 20 qm für die ersten 800 qm sowie zusätzlich ein Kunde pro 40 qm für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche gleichzeitig im Ladengeschäft aufhalten.
- für Ladengeschäfte, die nicht zu den in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV ausdrücklich genannten Geschäfte des täglichen Bedarfs gehören, nur noch bis zu einer 7-Tage-Inzidenz bis 150 Kunden nach einer vorherigen Terminvereinbarung in das Ladengeschäft eingelassen werden dürfen, wenn sie zudem ein negatives Testergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorweisen können („Click & Meet“).
- bei Friseuren und der Fußpflege gilt ab sofort, dass Kunden und Personal FFP2 Masken tragen müssen. Zusätzlich ist ein negatives Testergebnis vorzuweisen. Dies können vor Ort durchgeführte Selbsttests sein oder die Ergebnisse von Schnell- oder PCR-Tests, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.
- die Schulen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, weiterhin bei einer 7-Tage-inzidenz über 100 geschlossen bleiben. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.Die Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen nur eine Notbetreuung anbieten.
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