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Funkenflug an Silvester (Symbolbild)
(Bildquelle: CXPictures | Patrick Dumler)
 
Allgäu
Mittwoch, 28. Dezember 2016

Silvester: Feiern Sie - aber richtig!

Allzu oft enden freudige Silvesterfeiern durch den unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerkskörpern mit bösem Ende, weil Sachen beschädigt oder gar Menschen verletzt werden.

Damit dies nicht geschieht, sollten einige grundsätzliche Regeln beim Abbrennen von Silvesterkrachern beachtet werden.

Um sich selbst und Andere vor übermäßigen Belästigungen oder gar bösen Überraschungen zu schützen, bittet das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West die feiernde Bevölkerung um Beachtung folgender Hinweise:

Kleinfeuerwerke (also pyrotechnische Gegenstände der Klasse P II bzw. F 2), wie Raketen, Böller, Luftheuler und Fontänen, dürfen nur an Erwachsene verkauft und nur von diesen abgebrannt werden. Wer noch keine 18. Jahre alt ist, muss sich auf sogenanntes Kleinstfeuerwerk beschränken (Klasse P I bzw. F 1, empfohlen erst ab 12 Jahren).
Jede Pyrotechnik muss geprüft sein. Sie erkennen das an der Registriernummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der zugelassenen Prüfstelle (0589 steht dabei beispielsweise für die deutsche Bundesanstalt für Materialforschung [BAM]). Der Umgang mit anderer Pyrotechnik stellt in Deutschland eine Straftat dar und kann darüber hinaus gesundheitsgefährdend sein.
Kleinfeuerwerke dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Manche Gemeinden haben diese Beschränkung auf weitere Örtlichkeiten (z.B. gesamte Altstadt) erweitert.
Lesen Sie vor dem Gebrauch unbedingt die Gebrauchsanweisung und zünden sie nur nach dieser.
Zünden oder Werfen Sie Feuerwerkskörper auf keinen Fall in Richtung Menschen, Tiere oder Sachen.
Zündendes Feuerwerk auf keinen Fall in der Hand belassen. Nehmen Sie Feuerwerkskörper, die eine Fehlzündung hatten, auf keinen Fall noch einmal in die Hand.
In der Silvesternacht Fenster und Türen möglichst geschlossen halten, damit brennende Querschläger keinen Brand im Inneren verursachen können.
Vergessen Sie nicht Ihre Haustiere; schreckhafte Tiere nicht alleine lassen.
Das Führen einer Schreckschuss- und Signalwaffe (Kennzeichnung: PTB) in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich verboten. Sofern dies Inhabern des „kleinen Waffenscheins“ ausnahmsweise erlaubt ist, ist dennoch das öffentliche Schießen damit verboten.
Auf befriedeten Grundstücken ist es ausschließlich in der Silvesternacht erlaubt, wenn das Grundstück entsprechend gesichert ist, der Hausrechtsinhaber ausdrücklich zustimmt und nur zugelassene Patronen verwendet werden.
Konsumieren Sie Alkohol, wenn überhaupt, in Maßen. Übermäßiger Alkoholeinfluss erhöht in den allermeisten Fällen die Risikobereitschaft und damit auch die Gefahr von Unfällen mit fatalen Folgen.
Wegen der großen Brandgefahr sind in Bayern sogenannte Himmelslaternen oder Skyballons (unbemannte Ballone, bei denen die Luft durch Brennstoffe erwärmt wird) verboten.

Scheuen Sie sich nicht, im Not- oder Brandfall die Notrufnummern 112 oder 110 zu wählen.

Die Begrüßung des neuen Jahres darf natürlich gerne durch das Verschießen von Silvesterfeuerwerk erfolgen. Zu Ihrer Sicherheit allerdings stets unter der Beachtung der geltenden Bestimmungen.

Das Polizeipräsidium Schwaben Süd West wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern eine schöne und unfallfreie Feier.
Haben Sie einen guten Start in das neue Jahr 2017!


(PP Schwaben Süd/West, 28.12.2016, 13.00 Uhr/Kt)


Tags:
Silvester Neujahr polizei verhalten sicherheit gefahr feuerwerk böller alkohol



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