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Allgäu
Freitag, 20. März 2020

Neue Regelung für Kurzarbeitergeld durch Coronavirus

Wegen der Corona-Krise haben Bundestag und Bundesrat eine Neuregelung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Wichtige Informationen sind hier zusammengefasst.

Wann kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Dazu zählt auch, dass Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Überstunden und Zeitguthaben abgebaut haben müssen.

Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Nach den neuen Regelungen können Betriebe rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld nutzen, wenn bei zehn Prozent der Beschäftigten mehr als zehn Prozent des Arbeitsentgelts ausfallen. Bisher galt das für ein Drittel der Mitarbeiter. Zeitarbeitsfirmen können ebenfalls Kurzarbeit anzeigen. Wichtig: Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt sein und der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall spätestens am letzten Tag des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Wie kann ich Kurzarbeit beantragen?

Zuerst muss ein Betrieb die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Erst danach kann die Abrechnung der ausgefallenen Arbeitsstunden erfolgen. Den Vordruck, um Kurzarbeit anzuzeigen gibt es unter www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen. Die Zugangsdaten um Kurzarbeit beantragen zu können, erhält der Betrieb über den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit (Tel. 0800 4 5555 20).

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Es beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Arbeitnehmer mit Kind gibt es 67 Prozent des Nettolohns.

Wie lange kann die Förderung bezogen werden?

Bisher war das Kurzarbeitergeld auf zwölf Monate beschränkt, zukünftig soll es auf 24 Monate verlängert werden können.

Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen?

Sie sollen dem Unternehmen zukünftig in voller Höhe erstattet weden. Auch das zählt zu den gesetzlichen Neuerungen.

Was gilt für Selbstständige?

Da Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, können sie auch kein Kurzarbeitergeld beantragen.

Weitere Grundinformationen zum Kurzarbeitergeld und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme:

Telefonisch unter der kostenfreien Arbeitgeber-Rufnummer 0800 4 5555 20

Online unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen

Anträge und Änderungen über eServices unter www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen

Online-Infos Kurzarbeitergeld (Voraussetzungen, Verfahren etc.): https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld


Tags:
kurzarbeitergeld corona neuregelung arbeitsausfall


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