Kontrollen von Ausflugsverkehr im Allgäu werden verstärkt
Mit Beginn der Osterferien wird die Polizei über die Sommermonate hinweg mit Schwerpunkteinsätzen verstärkt den Ausflugsverkehr an touristischen Hotspots überwachen. Verstöße gegen das Naturschutzrecht werden die jeweils zuständigen Landratsämter konsequent verfolgen.
„In enger Abstimmung mit den Kreisverwaltungsbehörden und den betroffenen Gemeinden dienen diese Schwerpunktkontrollen der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und dem Schutz unserer Natur.
Wir bitten sowohl die Ausflügler, als auch die Anwohner, gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen.“
so Polizeipräsidentin Dr. Claudia Strößner
Im Zuge der coronabedingten Einschränkungen kam es im vergangenen Jahr zu einer punktuell starken Zunahme des Ausflugsverkehrs. Im Frühjahr und über die Sommermonate ächzten touristische Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des PP Schwaben Süd/West unter der Last des damit verbundenen hohen Verkehrsaufkommens. Verkehrsbehinderungen vor Ort und auf den An- und Abfahrtswegen, sowie Verstöße gegen Umweltvorschriften durch „wildes“ Parken oder Campieren in geschützten Bereichen waren die Folgen. Die Überlastung örtlicher Parkflächen insbesondere an Seen und im alpinen Bereich führte dazu, dass vielerorts verbotswidrig Bundes- oder Kreisstraßen sowie Wohngebiete zugeparkt wurden.
Ab dem 02. April 2021 werden die vom Ausflugsverkehr betroffenen Dienststellen im Polizeipräsidium Schwaben Süd/West verstärkt an touristischen Hotspots die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und naturschutzrechtlichen Bestimmungen überwachen. Hierbei werden die örtlichen Polizeiinspektionen regelmäßig von Kräften der Operativen Ergänzungsdienste, der Verkehrspolizeiinspektionen und der Bayerischen Bereitschaftspolizei unterstützt. Auch die Kontrollgruppe Motorrad ist in diese Schwerpunktkontrollen eingebunden.
Parkverstöße können zu einem Verwarnungsgeld, einer Bußgeldanzeige oder beispielsweise im Fall eines Rettungswegs zum Abschleppen des Fahrzeugs führen. Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften durch Parken oder Campieren in Landschafts- oder Naturschutzgebiet können von den jeweils örtlich zuständigen Landratsämtern mit Bußgeldern geahndet werden.
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