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Allgäu
Dienstag, 22. September 2020

Das müssen Eltern zur Kinderbetreuung im Herbst wissen

Die Ferien sind zu Ende. Der Betrieb in Schulen und Kitas läuft wieder. Wegen der Corona-Pandemie kommt es in Bayerisch-Schwaben allerdings vielerorts bereits zu Einschränkungen: Ganze Klassen stehen unter Quarantäne, Erzieher und Lehrer fallen aus, einzelne Kinder können wegen Erkältungssymptomen nicht betreut werden. Dabei stehen der Herbst und die Erkältungszeit erst noch bevor. Berufstätige Eltern und deren Arbeitgeber suchen daher händeringend nach Lösungen bei der Kinderbetreuung. Anita Christl, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, erklärt, welche Rechten und Pflichten beide Seiten haben.

Können die Eltern der Arbeit fernbleiben, wenn das Kind nicht in die Kita oder Schule darf?

„Kommt darauf an“, sagt Christl. Grundsätzlich können berufstätige Eltern sogenannte Kinderkrankheitstage in Anspruch nehmen, um den Nachwuchs zuhause zu betreuen – sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist und keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Der Anspruch darauf wurde wegen der Corona-Pandemie im August sogar noch einmal ausgeweitet. Standen gesetzlich versicherten Eltern bislang im Jahr zehn dieser Tage zu, sind es nun 15. Bei Alleinerziehenden sind es 30 statt 20 Tage. „Allerdings greift diese Möglichkeit nur dann, wenn das Kind tatsächlich krank ist“, betont Christl. Es muss eine Bestätigung des Arztes vorliegen. Fällt die Betreuung aus anderen Gründen weg – wegen einer Quarantäne-Maßnahme oder der Erkrankung eines Lehrers oder Betreuers – können keine Kinderkrankheitstage genommen werden.

 

Welche Rechte haben die Eltern, wenn die Betreuung aufgrund der aktuellen Corona-Reglungen wegfällt?

Wenn Kitas oder Schulen wegen der aktuellen Corona-Regelungen geschlossen werden oder die Betreuung wegbricht, ist die Situation jeweils im Einzelfall zu bewerten. „Eine klare, einheitliche Lösung gibt es derzeit nicht“, sagt Christl. Selbst im Quarantänefall können Eltern ihre Kinderkrankheitstage nur dann nehmen, wenn das eigene Kind auch tatsächlich erkrankt ist. In anderen Fällen greift unter Umständen die Regelung, wonach der Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit fernbleiben kann. „Wir empfehlen Betroffenen in diesen Fällen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam Lösungen auszuloten“, sagt Christl. Möglich wäre, dass Eltern für die Betreuung Überstunden abbauen, (unbezahlten) Urlaub nehmen oder ins Homeoffice wechseln. Wenn Kitas und Schulen wegen der Corona-Regeln teilweise oder ganz geschlossen werden, könnte der Arbeitnehmer dabei von einer Regelung im Infektionsschutzgesetz profitieren.

 

Müssen Eltern ihre Kinder zuhause betreuen, sobald sie Erkältungssymptome zeigen?

„Eltern müssen die Symptome ihres Kindes genau beobachten und die Situation vor Ort prüfen“, sagt die IHK-Arbeitsrechtsexpertin. Für Schüler gibt es einen vom Bayerischen Kultusministerium entwickelten Drei-Stufen-Plan, der festlegt, wie mit Kinder mit Erkältungssymptomen umzugehen ist. Demnach hängt ein Schulbesuch von den Krankheitssymptomen, dem Alter des Kindes und den Infektionszahlen vor Ort ab. So können beispielsweise Kinder der ersten und zweiten Jahrgangsstufen, die lediglich einen Schnupfen haben und in einem Gebiet mit niedrigen Infektionszahlen zur Schule gehen, am Unterricht ohne Einschränkungen weiter teilnehmen. Kommen zum Schnupfen weitere Symptome wie Husten oder Fieber hinzu, darf das Kind nicht in die Schule gehen und diese erst wieder nach einer 24-stündigen bzw. 36 stündigen symptomfreien Zeitspanne besuchen. Für Kitas gelten in ähnlicher Form die Regelungen des Rahmen-Hygieneplans des Bayerischen Familienministeriums.

 

Haben Eltern ein Recht darauf, im Homeoffice zu arbeiten, wenn es Probleme mit der Betreuung ihrer Kinder gibt?

Nein. Ein Anspruch auf einen Heimarbeitsplatz besteht grundsätzlich nicht. „Arbeitgeber sind aufgrund der Sondersituation aber oft bereit, befristet einen Heimarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Arbeitsplatz dafür eignet“, sagt Christl.

 

Wie steht es um die Lohnfortzahlung, wenn Eltern wegen der Betreuung ihrer Kinder zuhause bleiben müssen?

Im Krankheitsfall können die Eltern die ihnen zustehenden Kinderkrankheitstage nutzen und erhalten in dieser Zeit Krankengeld. Ist das Kind gesund und fallen Lehrer oder Erzieher aus, so besteht diese Möglichkeit nicht. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gibt es unter Umständen durch die gesetzliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit fernbleiben kann und weiterhin Lohn bekommt. Ob diese Regelung greift, muss durch einen Blick in den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geklärt werden. Sollte nämlich § 616 BGB ausgeschlossen sein, dann kann der Arbeitnehmer nicht von der gesetzlichen Regelung profitieren. Wurde eine Schule oder Kita aufgrund einer behördlichen Anweisung geschlossen, z. B. wegen eines Corona-Falls, haben Eltern bei einem Verdienstausfall unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung. Das muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.


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Kinderbetreuung Herbst Interview Eltern Allgäu


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