Moderator: Isabelle Tausend
Sendung: Der AllgäuWECKER
mit Isabelle Tausend
 
 
Symbolbild
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Ostallgäu
Montag, 23. August 2021

Neue Corona-Regeln im Ostallgäu

Schon mit Wirkung zum vergangenen Samstag, 21. August 2021, hatte der Landkreis Ostallgäu den maßgeblichen Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über-schritten. Damals galten aber noch andere Regelungen, die lediglich große Sportveranstaltungen und kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter betrafen.

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnun-gen gelten diese Regelungen nun nicht mehr. Stattdessen treten Regelungen in Kraft die die Ver-pflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises für alle diejenigen betreffen, die keinen Nach-weis über ihre Impfung oder Genesung von einer Covid-Infektion erbringen können (sogenannte 3G-Regel).

Einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 13.BayIfSMV müssen vorlegen:

· die Teilnehmer bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis in geschlossenen Räumen, § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 13.BayIfSMV,

· die Besucher in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), § 11 Abs. 2 S. 2 13.BayIfSMV,

· Sportausübende beim Sport in geschlossenen Räumen und die Besucher von Sportveranstaltun-gen in geschlossenen Räumen, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3 13.BayIfSMV

· die Passagiere bei Flusskreuzfahrten bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs, § 13 Abs. 2 13.BayIfSMV

· die Besucher von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrich-tungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, § 13 Abs. 3 Nr. 2 13.BayIfSMV,

· die Kunden von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, § 14 Abs. 2 S. 4 13.BayIfSMV,

· die Gäste in gastronomischen Betrieben in geschlossenen Räumen, § 15 Abs. 1 Nr. 3 13.BayIfSMV,

· die Gäste in Beherbergungsbetrieben zusätzlich zum Testnachweis bei der Ankunft für jede wei-teren 72 Stunden, § 16 Nr. 1 13.BayIfSMV,

· die Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen an Hochschulen, § 23 Nr. 3 13.BayIfSMV,

· und die Besucher kultureller Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 13.BayIfSMV.

Soweit für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:

· Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleisäu-reamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

- eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchs-tens 24 Stunden durchgeführt wurde,

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-nung (SchAusnahmV) entspricht.

· Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind

- asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (ge-impfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,

- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und

- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unter-liegen.

Sobald die 7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge den Schwellenwert von 35 wieder unterschreitet und damit die Regeln zum Testnachweis wieder aufgehoben sind, wird das Landratsamt dies entspre-chend bekannt geben.


Tags:
Corona Regeln Allgäu Inzidenz


© 2024 AllgäuHIT e.K. • Lindauer Str. 6 • 87439 Kempten (Allgäu) - Tel: 0831-20 69 74-0
Die Nutzung der Nachrichten von AllgäuHIT, auch in Auszügen, ist ausschließlich für den privaten Bereich freigegeben.
Eine Nutzung für den gewerblichen Bereich erfordert eine schriftliche Genehmigung der AllgäuHIT e.K.
MEINE REGIONALNACHRICHTEN
Meine Allgäu-Region wählen ...
 
Kleinwalsertal Kempten Oberallgäu Kaufbeuren Ostallgäu Memmingen Unterallgäu Bodensee
LIKE UNS BEI FACEBOOK
 
DIE LETZTEN 3 GESPIELTEN TITEL
 
Pink
Beautiful Trauma
 
Pelican & Duncan Townsend
Traffic Jam
 
OneRepublic
RUNAWAY
AKTUELLE BILDERGALERIEN
 
AllgäuHIT-Bildergalerie
Bauernproteste im Oberallgäu
 
AllgäuHIT-Bildergalerie
Chlorgasunfall am Klinikum Sonthofen
 
AllgäuHIT-Bildergalerie
Auto prallt in Sonthofen in Hauswand
 
 
Radio einschalten Ihr Spot bei uns Glasklarer Empfang Datenschutz/Impressum