Moderator: Isabelle Tausend
Sendung: Der AllgäuWECKER
mit Isabelle Tausend
 
 
Bolsterlang (Ortsschild)
(Bildquelle: AllgäuHIT | Marcus Baumann)
 
Oberallgäu - Bolsterlang
Dienstag, 19. Juni 2018

Bolsterlanger Bürgermeisterin Zeller suspendiert

Die Landesanwaltschaft Bayern hat am Dienstag die erste Bürgermeisterin der Gemeinde Bolsterlang, Monika Zeller, vorläufig des Dienstes enthoben und Disziplinarklagemit dem Ziel der Entfernung der Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zum zuständigen Verwaltungsgericht München erhoben. Die kommunale Wahlbeamtin steht der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nahe, teilte die Landesanwaltschaft in einer Pressemitteilung mit.

Sie hat für sich und ihre Söhne Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) gestellt sowie Selbstauskünfte aus dem Register EStA (Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) beantragt und dabei für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Angaben gemacht. Insbesondere hat sie als Wohnsitzstaat „Bayern (Deutschland als Ganzes)“ angegeben und sich im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit auf den vorkonstitutionellen Stand des Staatsangehörigkeitsrechts von 1913 berufen. Darüber hinaus hat sie angegeben, neben der
deutschen Staatsangehörigkeit auch die des Königreichs Bayern zu besitzen.

Daneben hat die kommunale Wahlbeamtin aktiv daran mitgewirkt, dass einem bekannten Redner aus den Kreisen der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Frühjahr 2016 ein Raum der Gemeinde Bolsterlang für eine Vortragsveranstaltung überlassen wurde. Sie hat an dieser Veranstaltung selbst teilge nommen und nicht verhindert, dass der Vortragende das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ verbreitet hat. Dadurch hat die kommunale Wahlbeamtin die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verfassungs- und Rechtsordnung in Zweifel gezogen und ist nicht aktiv für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingetreten.

Eine vorläufige Dienstenthebung kann nach dem Bayerischen Disziplinargesetz ausgesprochen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Landesanwaltschaft Bayern ist nach umfangreichen Ermittlungen zu dem Schluss gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die kommunale Wahlbeamtin ist nach Einschätzung der Landesanwaltschaft Bayern als Anhängerin der sog. „Reichsbürgerbewegung“ anzusehen und hat sich von dem in diesen Kreisen verbreiteten Gedankengut nicht glaubhaft distanziert.

Der damit gegebene Verstoß gegen die Kernpflicht eines jeden Beamten, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung auch und gerade gegenüber Gruppen einzutreten, die sie angreifen, bekämpfen oder diffamieren, stellt eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsführung und Pflichtenerfüllung dar, dass eine weitere Tätigkeit als erste Bürgermeisterin untragbar erscheint.

Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Landesanwaltschaft Bayern das Interesse der kommunalen Wahlbeamtin an einem weiteren Verbleib im Amt ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass sie eine
demokratisch legitimierte Wahlbeamtin ist. Daher stellt die vorläufige Dienstenthebung für sie eine besonders einschneidende Maßnahme dar.

Die Landesanwaltschaft Bayern hatte demgegenüber auch die Tatsache zu würdigen, dass die im Raum stehenden und in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorwürfe zu einer erheblichen Beschädigung des Amtes der ersten Bürgermeisterin geführt haben und eine nicht mehr hinzunehmende Verletzung der Verfassungstreuepflicht darstellen.

Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarbehörde ist weiterhin gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen. Darüber hinaus kann die kommunale Wahlbeamtin jederzeit beim zuständigen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Aussetzung der angeordneten Maßnahme stellen. Über eine Kürzung von Dienstbezügen musste nicht entschieden werden, da die kommunale Wahlbeamtin als Ehrenbeamtin lediglich eine Entschädigung erhält. Diese entfällt kraft Gesetzes bei einer länger als zwei Monate dauernden Verhinderung, die Dienstgeschäfte auszuüben. (pm)


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spuspendierung bürgermeister reichsbürger allgäu


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