Moderator: Isabelle Tausend
Sendung: Der AllgäuHIT-Kaffeeklatsch
mit Isabelle Tausend
 
 
Unterallgäu
(Bildquelle: AllgäuHIT)
 
Unterallgäu
Donnerstag, 18. Juni 2015

Kreisjugendamt Unterallgäu informiert über erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Sexueller Missbrauch kommt in unterschiedlichsten Kontexten und Einrichtungen vor. Um Kinder und Jugendliche besser zu schützen, hat der Bundesgesetzgeber jetzt auch neben- und ehrenamtlich Beschäftigte in den Blick genommen.

Sie müssen künftig ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Vereine und andere Gruppierungen stellt die Umsetzung des neuen Gesetzes vor viele Fragen. Deshalb hat das Kreisjugendamt eine Informationskampagne gestartet. Kreisjugendpflegerin Lisa Hofmann beantwortet die wichtigsten Fragen.

Frau Hofmann, worum geht es in dem neuen Gesetz genau?
Hofmann: Ziel der Vorschrift ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten. So müssen nach dem im Kinderschutzgesetz neu gefassten Paragrafen 72 a im Sozialgesetzbuch VIII auch neben- und ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Hofmann: Ein erweitertes Führungszeugnis enthält auch Verurteilungen, die im einfachen Führungszeugnis nicht enthalten sind, also jede Verurteilung aufgrund der in Paragraf 72a SGB VIII genannten Straftaten, unabhängig von der Strafhöhe

Wen betrifft die neue Regelung?
Hofmann: Die Regelung betrifft alle Träger der freien Jugendhilfe, also Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände und Vereine, ebenso wie nicht anerkannte Träger wie Initiativen, Gruppen, nicht eingetragene Vereine und andere Vereinigungen. Ziel des Kreisjugendamts ist es, mit all diesen Organisationen Vereinbarungen abzuschließen. Damit bestätigen diese, dass sie das Gesetz umsetzen.

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Hofmann: Grundsätzlich alle Personen ab 14 Jahren, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt mit ihnen haben. Der Verein kann in Einzelfällen entscheiden, bei welchen Tätigkeiten ausnahmsweise auf die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis verzichtet werden kann. Dazu hat das Kreisjugendamt als Hilfestellung einen Kriterienkatalog zusammengestellt, den Sie im Internet unter www.unterallgaeu.de/fuehrungszeugnis finden.

Warum gibt es keinen Katalog, der festlegt, welche Ehrenamtlichen ein Führungszeugnis vorlegen müssen und welche nicht?
Hofmann: Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, das nicht konkret festzulegen, sondern dies vor Ort entscheiden zu lassen. Denn gerade in der Jugendarbeit sind Ehrenamtliche in unterschiedlichsten Bereichen, Rollen und Funktionen tätig. Daher ist es letztlich kaum möglich, einen verbindlichen Katalog zu erstellen, ohne die Situation vor Ort konkret zu betrachten. Zudem führt ein Katalog eher zur Verwirrung als zu einer Entscheidungsfindung und greift sogar in die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Verbandes/Vereins ein.

Woher bekommt man das erweiterte Führungszeugnis?
Hofmann: Man kann das erweiterte Führungszeugnis bei der Gemeindeverwaltung beantragen oder beim Bundesamt für Justiz über ein Online-Portal - dafür sind aber technische Vorkehrungen nötig. In der Regel kostet das Zeugnis 13 Euro. Wer ehrenamtlich tätig ist und dafür eine Bescheinigung hat, bekommt es kostenlos. Das gilt im Normalfall auch für Personen, die steuerfreie Zahlungen oder Aufwandsentschädigungen erhalten. Das Führungszeugnis erhält der Ehrenamtliche dann per Post.

Wem muss man das Führungszeugnis vorlegen?
Hofmann: Im Regelfall muss man das Zeugnis dem Vereinsvorsitzenden oder einer von ihm bevollmächtigten Person vorlegen. Im Unterallgäu haben wir das sogenannte Regensburger Modell angeregt. Dankenswerterweise haben alle Bürgermeister diesem Modell zugestimmt. Das bedeutet: ehrenamtlich Tätige können das Führungszeugnis auch bei der Gemeinde vorlegen. Diese erstellt nach positiver Prüfung eine Negativbescheinigung, die der Ehrenamtliche wiederum dem Träger vorlegt. Letztendlich ist aber der Ehrenamtliche Herr des Verfahrens und kann entscheiden, ob er sein Führungszeugnis dem Vereinsvorsitzendem oder dem Gemeindevertreter vorlegt.
Übrigens sollte das erweiterte Führungszeugnis bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein und spätestens nach Ablauf von fünf Jahren muss erneut ein Führungszeugnis angefordert werden.

Wie muss ein Verein reagieren, wenn einschlägige Einträge vorhanden sind - also eine Verurteilung nach Paragraf 72 a Strafgesetzbuch VIII?
Hofmann: Die Person muss umgehend von Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entbunden werden. Gleiches gilt, wenn der Ehrenamtliche sich weigert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

Das Prozedere hört sich nach viel Aufwand an…
Hofmann: Wir wissen um den erhöhten bürokratischen Aufwand und die Belastung der Ehrenamtlichen. Wir hoffen aber auf die Vernunft der Betroffenen. Schließlich soll das Gesetz letztendlich den Kindesschutz verbessern.

Gibt es noch weitere Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen?
Hofmann: Allein durch die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis kann natürlich kein vollumfänglicher Schutz des Kindeswohls gewährleistet werden. Das erweiterte Führungszeugnis ist quasi nur die Basis zur Verbesserung des Kinderschutzes.
Für einen wirksamen Kinderschutz sind darüber hinausgehende Präventions- und Schutzkonzepte notwendig, die auf die Sensibilisierung und Qualifizierung der beteiligten Akteure abzielen.
Das Kreisjugendamt berät Sie gerne hierzu oder stellt Informationen und Qualifizierungsangebote zur Verfügung. (PM)

Info: Viele weitere Informationen sowie Formulare zum Herunterladen sind im Internet unter www.unterallgaeu.de/fuehrungszeugnis zu finden.

Hier informiert das Kreisjugendamt
Das Kreisjugendamt informiert noch an folgenden Terminen über das erweiterte Führungszeugnis:
Türkheim: 23. Juni, 19.30 Uhr, im Restaurant Olympia im Hotel Rosenbräu
Boos: 30. Juni, 20 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus
Bad Grönenbach: 8. Juli, 19 Uhr, im Haus des Gastes, Kursaal


Tags:
ehrenamt vorschriften führungszeugnis interview


© 2024 AllgäuHIT e.K. • Lindauer Str. 6 • 87439 Kempten (Allgäu) - Tel: 0831-20 69 74-0
Die Nutzung der Nachrichten von AllgäuHIT, auch in Auszügen, ist ausschließlich für den privaten Bereich freigegeben.
Eine Nutzung für den gewerblichen Bereich erfordert eine schriftliche Genehmigung der AllgäuHIT e.K.
MEINE REGIONALNACHRICHTEN
Meine Allgäu-Region wählen ...
 
Kleinwalsertal Kempten Oberallgäu Kaufbeuren Ostallgäu Memmingen Unterallgäu Bodensee
LIKE UNS BEI FACEBOOK
 
DIE LETZTEN 3 GESPIELTEN TITEL
 
SOPHIA
Rettungsmission
 
Boys Like Girls
LANGUAGE
 
Myle
Patience
AKTUELLE BILDERGALERIEN
 
AllgäuHIT-Bildergalerie
Bauernproteste im Oberallgäu
 
AllgäuHIT-Bildergalerie
Chlorgasunfall am Klinikum Sonthofen
 
AllgäuHIT-Bildergalerie
Auto prallt in Sonthofen in Hauswand
 
 
Radio einschalten Ihr Spot bei uns Glasklarer Empfang Datenschutz/Impressum