Vereinbarungen zur geplanten Therme Lindau rechtmäßig
Die Stadt Lindau weist die Behauptung zurück, OB Dr. Gerhard Ecker und ein Teil des Stadtrats würden sich außerhalb der Grenzen der Rechtsstaatlichkeit bewegen. Dies war mehrfach von Thermengegnern behauptet worden. Sie hatten dies mit Blick auf die zwischen der Stadt Lindau und dem zukünftigen Investor und Betreiber der Therme Lindau, Andreas Schauer, geschlossenen Verträge behauptet.
Bereits seit Mitte 2016 liegt ein zwischen dem Investor Schauer, der beteiligten Baufirma und der Stadt Lindau (Stadtplanung, Bäderbetriebe) abgestimmter Zeitplan vor, der bei gewöhnlichem Lauf der Bauleitplanung (vorhabenbezogener Bebauungsplan) die voraussichtlichen Termine für den Abriss des bisherigen Eichwaldbads und den Baubeginn für die Therme Lindau vorsieht. Er wurde aufgrund unterschiedlichster Verzögerungen immer wieder fortgeschrieben, begründet jedoch für die Vertragspartner Schauer und Stadt Lindau vorvertragliche Verpflichtungen, das gemeinsame Bäderprojekt bestmöglich zu befördern.
Dabei gilt es die Besonderheiten eines sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berücksichtigen, der naturgemäß erst dann erstellt werden kann, wenn bereits ein Vorhabenplan unter Aufwendung – in diesem Fall hoher – finanzieller Mittel entworfen wurde. Es ist mit anderen Worten nicht möglich, den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu fassen und die Planung weiter voranzutreiben, ohne im Vorfeld kostenverursachende Planungen durchgeführt zu haben. Im Vertrauen auf die grundsätzliche Bereitschaft das gemeinsame Projekt Therme zu fördern, mussten daher erhebliche Vorleistungen erbracht werden. Im Gegenzug darf erwartet werden, dass solche vorvertraglichen Leistungen nicht durch den willkürlichen Abbruch von Vertragsverhandlungen und Planungen obsolet werden.
Durch den eindeutigen Stadtratsbeschluss zum Bau der Therme im März 2017 war die Stadt gehalten, die Verträge zu unterzeichnen, und den abgesprochenen Planungs- und Baufortschritt, der für beide Vertragspartner schon erhebliche Vorlaufkosten verursacht hat, nicht ohne Grund zu gefährden. Da die Planungshoheit einer Gemeinde auch angesichts vertraglicher Bindungen nicht hierdurch nicht eingeschränkt werden darf und der Ausgang eines Bebauungsplanverfahrens nie mit abschließender Sicherheit vorhergesagt werden kann, geschah dies im Übrigen in rechtskonformer Weise unter der aufschiebenden Bedingung eines erfolgreich zu Ende geführten Bebauungsplanverfahrens.
Erst mit der Erklärung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Therme Lindau am 1. Juni war die Stadt verpflichtet, aber auch berechtigt, ihre inzwischen vorvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Investor bis zum Bürgerentscheid ruhen zu lassen („Sperrwirkung“). Das bloße Sammeln von Unterschriften mit ungewissem Ausgang zu diesem viel zu späten Verfahrensstand, vermochte an der bestehenden Rechtslage nichts zu ändern.
Da dieser Zeitpunkt der Sperrwirkung also erst mit Beschluss des Stadtrats zur Zulässigkeitserklärung des Bürgerbegehrens am 1. Juni 2017 eingetreten ist, kann es bestenfalls als irreführend bezeichnet werden kann, der Stadt oder den handelnden Personen, die bestmöglich bemüht sind, von der Stadt weiteren Schaden abzuwenden, mangelnde Rechtstaatlichkeit vorzuwerfen. (PM)
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