Baugenehmigung für Therme in Lindau hat Bestand
Die Baugenehmigung für die Therme in Lindau am Bodensee ist weiterhin in Kraft. Dies geht aus zwei weiteren, aktuellen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Augsburg hervor. Das Gericht lehnte zwei Eilanträge von Anwohnern gegen die Baugenehmigung ab. Die Eilanträge zweier Nachbarn auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung blieben ohne Erfolg, da nach Ansicht des Gerichts bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen ist, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung wurde damit nicht außer Vollzug gesetzt.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Rechte der Nachbarn durch die Baugenehmigung nicht verletzt werden. Insbesondere ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt: Dies gilt auch in Bezug auf Immissionen, namentlich Lärm. Es gebe in der Baugenehmigung umfassende Nebenbestimmungen, um die Umgebungsbebauung vor unzumutbaren Lärmbelastungen zu schützen.
Die zugrunde gelegten Prognosen bezüglich des Verkehrsaufkommens sind aus Sicht des Gerichts sachgerecht fachlich begründet. Das Gericht hebt dabei hervor, dass sogar mehrere „Worst-Case-Nutzungsfälle“ beim zeitgleichen Betrieb von Therme und Eissporthalle einbezogen wurden. .
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmschutzvorschriften sei gerade beim Anwesen des Antragstellers als deutlich unterschritten prognostiziert.
Auch durch die neue Parkierungsordnung entstünde keinesfalls eine für die Nachbarn unzumutbare Situation.
Das Grundrecht auf Erholung in der freien Natur sieht das Gericht ebenfalls nicht verletzt. Es beziehe sich nur auf die freie Natur in ihrem jeweils vorhandenen Bestand. Es gebe aber keinen Anspruch auf einen unveränderten Fortbestand der freien Natur. Ein Mindestmaß an freier Natur, das eine zumutbare Inanspruchnahme des Rechts weiterhin ermöglicht, dürfte aus Sicht des Gerichts, selbst wenn man eine solche Verpflichtung gerade auch für diesen Teil des Bodenseeufers annähme, weiterhin erhalten bleiben:
Zum einen stehe die Nutzung des genehmigten Vorhabens, also der Therme, jedermann zu, zum anderen solle in den Wintermonaten weiterhin ein freier Seezugang im Strandbadbereich bestehen; das Gericht verweist zudem darauf, dass innerhalb der Badesaison schon bisher Beschränkungen beim Seezugang bestanden haben dürften. (pm)
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