Überprüfung Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die diese Vorgabe nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe hängt von der Beschäftigungsquote ab.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2016 müssen beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2017 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Dazu haben Betriebe, die bereits in den vergangenen Jahren beschäftigungspflichtig waren, Anfang Januar dieses Jahres das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan erhalten. Mit diesem Programm können Betriebe ihre Anzeige in elektronischer Form abgeben. Es lässt sich auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter laden.
Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die bisher keine Unterlagen erhalten haben, sind ebenfalls anzeigepflichtig. Sie werden gebeten, die Anzeigeunterlagen direkt unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.
Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20 an die Spezialisten der Agentur für Arbeit wenden.
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